Kostenfestsetzung

Was bedeutet „gerichtliche Kostenfestsetzung”?

Der Sieger eines Prozesses hat natürlich großes Interesse daran, dass die ihm entstandenen Verfahrenskosten zügig vom (unterlegenen) Gegner erstattet werden. Die gerichtliche Kostenfestsetzung ist eine Möglichkeit einen vollstreckbaren Titel über den zu erstattenden Betrag zu erlangen, ohne den Kostenerstattungsanspruch gesondert einklagen zu müssen. Wenn die Kostenfestsetzung innerhalb einer bestimmten Frist vor der Ausfertigung des Urteils bei Gericht beantragt wird, kann der Kostenfestsetzungstitel (formal: Kostenfestsetzungsbeschluss) sogar dem Urteil hinzugesetzt werden.

In der Regel wird der Anwalt der obsiegenden Prozesspartei seine Vergütung im Wege der Kostenfestsetzung (und damit vollstreckbar) gegen den Gegner titulieren lassen. Dafür reicht er die Gebühren und Auslagen die seinem Mandanten bei Gericht entstanden sind mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung ein. Gegebenenfalls kann er dabei direkt die Hinzusetzung verauslagter Gerichtskosten mit beantragen. Die gegnerische Seite erhält dann vom Gericht Abschriften und die Gelegenheit zur (schriftsätzlichen) Stellungnahme.

Das Gericht rechnet schließlich aus, in welcher Höhe Verfahrenskosten entstanden sind und beschließt, wer von den Prozessparteien wie viel davon zu tragen hat. Konkret heißt das, das Gericht setzt im Beschlusswege fest, welche Partei der anderen wie viel von den Gerichtskosten sowie von deren Anwaltsgebühren zu erstatten hat.

Die Kostenfestsetzung hilft gerade dann, wenn wegen unterschiedlichen Obsiegens und Unterliegens die Verfahrenskosten nach Quoten auf die Parteien aufgeteilt werden.

Die Berechnung der genauen Höhe der dann wechselseitig zu erstattenden Verfahrenskosten bereitet vielfach Mühe. Das Verfahren zur Kostenfestsetzung stellt somit nicht nur einen erleichterten Weg dar, seinen Kostenerstattungsanspruch zügig und ohne weitere Klage titulieren zu lassen. Das Gericht nimmt den Prozessparteien bei der Kostenfestsetzung auch die manchmal komplizierte und zeitraubende Berechnung der Erstattungsansprüche ab.

Die Kosten der gerichtlichen Festsetzung trägt in der Regel die unterliegende Prozesspartei. Bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen tragen regelmäßig die Parteien entsprechend der Quote ihres Obsiegens beziehungsweise Unterliegens die Verfahrenskosten.

Beispiel: Der/die Kläger(in) gewinnt den Prozess zu 70 Prozent und der/die Beklagte verliert dementsprechend zu 30 Prozent. Der Kläger hat die gesamten Gerichtskosten im Vorschusswege verauslagt. Er kann daher vom Beklagten die Erstattung von 70 Prozent der verauslagten Gerichtskosten verlangen. Des weiteren kann der Kläger vom Beklagten die Erstattung von 70 Prozent des von ihm für die Prozessvertretung zu vergütenden Anwaltshonorars verlangen. Der Beklagte kann hingegen vom Kläger die Erstattung von 30 Prozent der ihm entstandenen Verfahrenskosten (namentlich der Anwaltskosten für die Prozessvertretung, da er ja die Gerichtskosten nicht zu verauslagen hatte) verlangen.

Im Ergebnis bildet das Gericht bei der Kostenfestsetzung aus diesen wechselseitigen Erstattungsansprüchen einen Saldo zugunsten einer Partei.

Im Beispiel wird also für den Kläger ein vollstreckbarer Erstattungsbetrag tituliert. Der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil der anwaltlichen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche, anwaltliche Vertretung bleibt dabei allerdings außer Betracht, da er nicht im Wege der Kostenfestsetzung tituliert werden kann. Dieser Teil muss anderweitig geltend gemacht werden, zum Beispiel im Klagewege oder mit einem Mahnverfahren.

Der vom Gericht erlassene Beschluss zur Kostenfestsetzung wird ausgefertigt und den Parteien zugestellt. Da die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ein vollstreckbarer Titel ist, kann die obsiegende Partei gegen den Kostenerstattungsschuldner die Zwangsvollstreckung betreiben.

Gegen den Beschluss auf Kostenfestsetzung ist die Beschwerde oder unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtspflegeerinnerung statthaft. Hierzu empfiehlt es sich allerdings einen Rechtsanwalt zu konsultieren, da die Materie der Gerichtskosten und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung für den Laien meist schwieriges Gelände darstellt.

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RA Wolfgang A. Schwemmer

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