Filesharing II

Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger - Bundesgerichtshof stellt die Haftung für Familienangehörige weiter klar.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 8. Januar 2014 entschieden (Aktenzeichen I ZR 169/12 – BearShare). Die Kläger waren vier führende deutsche Tonträgerhersteller, der Beklagte ist Inhaber eines Internetzuganges. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Zunächst hatten die Kläger den Beklagten anwaltlich abmahnen lassen. Sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über dessen Internetanschluss mehr als 3.700 Musikaufnahmen, an denen sie ausschließlich urheberrechtliche Rechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte hatte daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu zahlen. Insofern hatten die Kläger den Beklagten auf Zahlung dieser Abmahnkosten verklagt.

Vor dem Landgericht Köln hatte der Beklagte vortragen lassen, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich.

Sein damals 20jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen. Danach hat das Landgericht Köln der Klage stattgegeben. Der Beklagte ging hiergegen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln in Berufung. Dieses Gericht hat den Beklagten dann zu einer geringeren Zahlung von 2.841 Euro verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Dies begründete das OLG Köln damit, dass der Beklagte für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln dennoch verantwortlich sei. Er habe dadurch, dass er seinem 20jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Dieses Urteil ist vom BGH umfassend aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.

Der BGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass bei Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen sei, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.

Erst wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies war aber seinerzeit nicht der Fall. Ein Anlass hat demnach nicht bestanden. Aufgrund dessen hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Zahlungsklage abgewiesen.

Solche Abmahnungen sind heute noch weiter aktuell. Es ist daher anzuraten, solche Ansprüche durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen, ob nicht ein Sachverhalt gegeben ist, dass eine entsprechende Haftung ausgeschlossen werden kann.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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