Neuwagen

Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in der Regel die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist.

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und es keine, durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist. Außerdem dürfen zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.

Die „Fabrikneuheit“ beziehungsweise „Neuwageneigenschaft“ fehlt einem als Neuwagen verkauften Kfz insbesondere, wenn

  • dem übergebenen Fahrzeug eine erhebliche, technische Neuerung fehlt, mit der das aktuelle Modell serienmäßig ausgestattet ist;

  • die Modellreihe des entsprechenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut wird, sondern etwa einen um 50 Prozent vergrößerten Tank aufweist;

  • nach der Herstellung und vor Übergabe des Kfz nicht unerhebliche Beschädigungen eingetreten sind, auch wenn sie vor der Auslieferung an den Käufer nachgebessert werden;

  • das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mehr als zwei Wochen auf den Händler zugelassen war;

  • wenn mit dem Fahrzeug bei der Auslieferung eine durch die vereinbarte Überführungsfahrt nicht belegbare „ungeklärte Fahrstrecke“ von mehr als 200 km zurückgelegt worden ist.

Ein als fabrikneu verkaufter Pkw verliert diese Eigenschaft allerdings nicht, wenn er nach den Vereinbarungen der Parteien über eine Strecke von gut 500 km per Achse überführt wird.

Er bleibt selbst dann ein Neuwagen, wenn er bei Auslieferung einen Tachostand aufweist, der weniger als 100 Kilometer über der kürzest möglichen Verbindungsstrecke liegt und der Gebrauchszweck der „Mehrkilometer“ ungeklärt bleibt. Das gilt auch für Motorräder.

Bei einem als Neufahrzeug verkauften Pkw, der - wie dem Käufer bekannt ist - nicht aus der aktuellen Modellreihe stammt und mit einem erheblichen Preisnachlass (hier: 37,5 Prozent) verkauft wird, gilt die Eigenschaft „fabrikneu“ aber nicht ohne weiteres als vereinbart. Allein aufgrund der Bezeichnung „Neufahrzeug“ kann der Käufer in einem solchen Fall nicht erwarten, dass das Fahrzeug keine längere als eine zwölfmonatige Standzeit aufweist. Der Käufer muss in einem solchen Fall auch nicht darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Wagen um ein Ausstellungsfahrzeug handelt.

Auch im Fall einer Tageszulassung erwirbt der Käufer ein fabrikneues Fahrzeug, wenn der Verkauf maximal zwei Wochen nach der Erstzulassung auf den Händler erfolgt. Wird das Fahrzeug nicht als Vorführwagen, sondern als „Neuwagen“ mit dem Hinweis auf eine 19 Tage zuvor erfolgte Tageszulassung verkauft, ist der Käufer jedoch zum Rücktritt berechtigt. Denn eine um mehr als zwei Wochen kürzere Garantiezeit nimmt dem Fahrzeug die vereinbarte Neuwageneigenschaft.

Kraftstoffmehrverbrauch bei Neuwagen

Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften „Neufahrzeugs" von den Herstellerangaben um weniger als zehn Prozent ist ein Rücktritt von Kaufvertrag wegen der Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines als Neuwagen erworbenen Pkw von rund drei Prozent gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt ist unerheblich und begründet auch keinen messbaren Minderwert. Die Grenze für die Erheblichkeit des Mangels wird demnach bei zehn Prozent gezogen, die Grenze für das Vorliegen eines Sachmangels liegt bei vier bis fünf Prozent.

Falsche Kraftstoffangabe bei Neuwagen

Kann ein Fahrzeug hingegen nur mit einem teureren Treibstoff (etwa Super-Plus statt Super) als dem vom Verkäufer angegebenen Kraftstoff betrieben werden, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Farbabweichung bei Neuwagen

Die Lieferung eines neuen Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten Farbe zunächst eine andere Wagenfarbe in Betracht gezogen hatte.

Bedienungsanleitung, Fehlbedienung von Neuwagen

Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn die Bedienungsanleitung in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass bei entsprechendem Gebrauch der - ansonsten einwandfreien - Kaufsache, Fehlfunktionen auftreten. Gleiches gilt, wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt.

Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen reicht es in einem solchen Fall aus, wenn der Käufer die aufgetretene Fehlfunktion beschreibt. Es ist dann Sache des Verkäufers zu erkennen, dass die Ursache dieser Fehlfunktion in einer Unzulänglichkeit der Bedienungsanleitung besteht und dem Käufer die nötigen, ergänzenden Bedienungshinweise zu geben. Solange dies nicht geschieht, besteht der Sachmangel fort. Ist die Nachbesserung nach insgesamt drei erfolglosen Versuchen endgültig fehlgeschlagen, ist auch in einem solchen Fall keine weitere Nachfrist zu setzen.

EU-Neuwagen, reimportiertes Kfz

Ein neuwertiges, reimportiertes EU-Fahrzeug mit 100 km Laufleistung ist mangelhaft, wenn zwischen dem Herstellungsdatum und der Erstzulassung in Deutschland mehr als 18 Monate liegen. Der Umstand, dass es sich bei dem verkauften Neu- oder Gebrauchtwagen um ein Importfahrzeug handelt, stellt aber an sich keinen Sachmangel dar. Bei unterlassener Aufklärung darüber, dass ein Pkw aus dem Ausland reimportiert worden ist, kann der Käufer jedoch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Einhaltung einer EU-Norm

Die Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im Kfz-Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsangabe oder Zweckabrede dar, aufgrund derer der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte Kfz-Steuerklasse vertrauen darf. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis begründen keine Haftung des Neuwagenverkäufers.

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RA Rüdiger Martis

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