Rücktrittsrecht
Gibt es ein Rücktrittsrecht im Falle von behebbaren und geringfügigen Mängeln?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof am 29. Juni 2011 beschäftigt (Aktenzeichen: VII ZR 202/10). Im Kern ging es darum, ob das Rücktrittsrecht bei jedem Sachmangel ausgeübt werden kann. Die Antwort der Bundesrichter lautet: „Nein“, das Rücktrittsrecht kann nicht bei jedem Mangel ausgeübt werden. In dem zugrunde liegenden Fall, erwarb der Rechtsvorgänger der Klägerin ein Wohnmobil zum Preis von 134.437 Euro von dem Beklagten. Aufgrund von Mängeln musste das Fahrzeug viermal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden. Beim letzten Mal erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln. Die Kosten für die Behebung noch vorliegenden Mangels lagen bei ungefähr einem Prozent des gezahlten Kaufpreises.
Sachmängel, welche im Verhältnis zum Kaufpreis als geringfügig einzustufen sind, rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wenn sich der Sachmangel mit einem Arbeitsaufwand von einem Prozent beseitigen lässt, ist es dem Käufer nicht möglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. In einem solchen Fall handelt es sich um einen unerheblichen Mangel der keinen Rücktritt rechtfertigt.
Das gilt auch für Fahrzeuge der „Luxusklasse“. Ein unerheblicher Sachmangel wird nicht allein dadurch erheblich, dass es sich um teures Fahrzeug handelt. Es kommt auch bei Fahrzeugen der gehobenen Preisklasse darauf an, ob die Kosten zur Mangelbeseitigung ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung der Ware ist nur dann für die Erheblichkeit des Mangels von Bedeutung, wenn dieser Mangel nur mit hohen Kosten beseitigt werden kann.
Ein weiterer Grund um das Rücktrittsrecht auszuüben bestünde dann, wenn im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, die Ursache des Sachmangels nicht geklärt ist. Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor, so dass der Rücktritt für die Klägerin ausgeschlossen ist. Auch die Argumentation, dass das Fahrzeug bereits viermal nachgebessert wurde, spielt für die Erheblichkeit eines Mangels keine wesentliche Rolle.
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