Spezielle Verbraucherrechte

Verbraucherrechte sollen allgemein den Verbraucher als wirtschaftlich und strukturell unterlegenen Partner vor Übervorteilung durch stärke Partner vor allem im gewerblichen Bereich schützen. Inhaltlich unterscheidet man grob die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verbraucherrechte. Als spezielle Verbraucherrechte bezeichnet man nach gängiger Lesart die ab 2002 ins das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) implementierten Rechte.

Dabei geht es vor allem um spezielle Normen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu Fernabsatzverträgen, zum Reiserecht und weiteren Vertragsarten. Gemeinsam haben diese Vorschriften, dass der Verbraucher bei bestimmten Vertragsgestaltungen besondere Privilegien und Rechte hat, die ihm beispielsweise die Lösung eines an sich bereits abgeschlossenen Vertrages ermöglichen. Damit durchbrechen diese speziellen Verbraucherrechte allgemein anerkannte Rechtsprinzipien wie die der Vertragsbindung, was besonders anfänglich heftig kritisiert wurde. Die speziellen Verbraucherrechte sind heute weitestgehend anerkannt,  haben sich etabliert und bewährt.

Haustürgeschäfte und Co. - Vertragsbindung light

Schließt ein Verbraucher fernab von der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zum Beispiel bei sich zu Hause mit einem Vertreter sowie in der Fußgängerzone auf der Straße oder bei den berüchtigten Kaffeefahrten Verträge ab, so soll er vor den Überredungskünsten eifriger Verkäufer und deren möglicherweise falschen Darstellungen zum Vertragsgegenstand geschützt werden. Der Verbraucher soll nicht überrumpelt werden können. Hier ist ein typischer Anwendungsbereich für spezielle Verbraucherrechte zu sehen. 

Der private Käufer  bekommt nochmals eine Bedenkzeit, was die Gültigkeit des Vertrages angeht. § 312 Abs. 1 BGB gewährt ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB (nach Wahl des Unternehmers ein Rückgaberecht nach § 356 BGB), das er innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss ausüben kann. Um weiteren Missbrauch auszuschließen und den Verbraucher auch vor eigener Unkenntnis der Rechtslage zu schützen, muss der gewerbliche Vertragspartner ihn schriftlich in bestimmter Art und Weise über das Widerrufsrecht belehren.

Erst mit dieser Information beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen. Bei sogenannten Fernabsatzverträgen - also Verträgen, die per PC über das Internet oder zum Beispiel telefonisch abgeschlossen werden - sieht das Gesetz den Verbraucher als ebenso schutzwürdig an. Geregelt ist der Fernabsatzvertrag in §§ 312 b BGB ff. und auch hier gilt die zweiwöchige Widerrufsfrist. Bei der Einführung dieser "Hintertür" aus dem Vertrag galt sie als recht revolutionär, die übliche Vertragsbindung und auch der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich im Belieben der Parteien (pacta sunt servanda) stehen, werden massiv durchbrochen.

Anfänglich wurden einige gerichtliche Prozesse zur Auslegung der Normen geführt. Inzwischen hat man sich auch auf gewerblicher Seite mit der Rechtslage arrangiert. Gerade hat der Gesetzgeber einige Modifizierungen für die Fernabsatzverträge geregelt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weitere Themenbereiche

Verbraucher tun sich oft schwer, auch das "Kleingedruckte" bei Vertragsunterlagen zu lesen und zu verstehen. Das ist nicht verwunderlich, da AGB ein Instrument sind, dem Vertragspartner die eigenen Vertragsbedingungen überzuhelfen. Dabei wird nicht einmal dezidiert über die AGB verhandelt, weil sie gerade für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Während sich im gewerblichen Bereich zwei rechtlich versierte Parteien gegenüberstehen und um die Geltung ihrer vertraglichen Bedingungen konkurrieren, gerät der Verbraucher gegenüber dem gewerblichen Vertragspartner mit dem typisierten "Kleingedruckten" schnell ins rechtliche Abseits.

Schon bei der Einbeziehung der AGB in den Vertrag hat der Gesetzgeber nach § 305 Abs. 2 BGB bei Verbrauchern die rechtliche Hürde geschaffen, dass sie ausdrücklich auf AGB hingewiesen werden müssen und man ihnen in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen muss, von den AGB Kenntnis nehmen zu können.

In den §§ 308 und 309 BGB sind inhaltliche Kontrollen eingefügt worden, die gegenüber dem Verbraucher uneingeschränkt gelten, teilweise aber auslegungsfähig sind und bewertet werden müssen.

Auch im Reise- und Mietrecht ist der Verbraucher unter Umständen rechtlich privilegiert.

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Nicht nur der Verbraucher selbst benötigt in Zweifelsfällen Rechtsrat im Bereich spezielle Verbraucherrechte. Dem Unternehmer drohen bei Verstößen nicht nur Probleme mit Vertragsabwicklungen, sondern auch teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten, beispielsweise im Bereich der AGB. Insoweit sind spezielle Verbraucherrechte keine rechtliche Bagatelle. Finden Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf www.advogarant.de.

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