BUZ
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) - Spürbare Einkommensminderung ist unzumutbar.
Der Versicherungsnehmer verlangte Leistungen aus seiner BUZ. Hierzu erklärte er, dass er in seinem zuletzt ausgeübten Beruf und auch in den von der Versicherung angezeigten Verweisungsberufen wegen einer Parkinson-Erkrankung berufsunfähig sei. Der Versicherer wollte ihn konkret auf die Berufe des Pförtners / Mitarbeiters im Empfangsdienst, des Telefonisten oder des Mitarbeiters im Call-Center verweisen. Diese Verweisungsberufe wären seiner vorherigen Tätigkeit, Stellung im Unternehmen und Ansehen vergleichbar gewesen. Letztinstanzlich hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 16. Januar 2008 anders entschieden. Das OLG argumentierte hierzu, dass der Versicherungsnehmer nicht nur in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig ist.
Er sei auch unfähig, eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung, Erfahrung und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die Berufsbilder des Telefonisten oder Mitarbeiters in einem Call-Center kämen nicht in Betracht. Sie erfordern ein Ausmaß an Vorbildung, Selbstständigkeit, Eigeninitiative, Schnelligkeit und Flexibilität, was vom Versicherungsnehmer als Person, die unter Parkinson leide, nicht gewährleistet werden könne. Für eine Tätigkeit als Pförtner ist der Versicherungsnehmer von seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten ebenfalls nicht geeignet.
Neu und daher interessant ist, dass nach den Ausführungen des Gerichts der Verweisungsberuf ebenfalls nicht der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspreche, weil die dortige Vergütung deutlich unter der vorherigen Vergütung platziert sei. Die Tätigkeit, auf die verwiesen werden soll, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Das hat bereits der Bundesgerichtshof festgestellt, allerdings ohne Angabe von Werten. Der Versicherungsnehmer erzielte im zuletzt ausgeübten Beruf ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 2.496 Euro. Das Versicherungsunternehmen hielt für die Tätigkeit als Pförtner ohne Nachtschicht einen Bruttoverdienst von etwa 1.800 Euro für möglich. Das entspricht circa 28 Prozent weniger als zuvor.
Nach Auffassung des OLG Hamm ist ein Minderverdienst um cirka 28 Prozent nicht mehr zumutbar.
Häufig versuchen sich Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall der BUZ durch die Nennung von so genannten Verweisungsberufen aus ihrer vertraglichen Verpflichtung, nämlich der Leistung, zu entziehen. Ein Minderverdienst in derartigem Ausmaß muss nun nicht mehr vom Versicherungsnehmer hingenommen werden.
Dies ist insbesondere bei Versicherungsnehmern zu berücksichtigen, die zum Beispiel zuvor im Schichtdienst auch Überstundenvergütungen oder Nachtzuschläge erhalten haben und zur Verrichtung dieser Schichten gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind. Auch diese haben infolge dessen dann eventuell sogar bei identischer Tätigkeit erhebliche Einkommenseinbußen. Nach der Auffassung des OLG Hamm ist dies nun nicht mehr hinzunehmen.
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