Dokumentationspflicht

Umfang der Beratungs-, Befragungs- und Dokumentationspflicht von Versicherungsvermittlern.

Seit dem die Versicherungsvermittler einer Dokumentationspflicht unterliegen und auch hierfür eine Vermögenshaftpflichtversicherung vorzuhalten haben, mehrt sich die Rechtsprechung zur Haftung der Versicherungsvermittler. Viele Versicherungsnehmer versuchen nunmehr häufiger, den ihnen entstandenen Schaden, sofern er nicht von der Versicherung getragen wird, über diesen Umweg beim Versicherungsvermittler geltend zu machen. Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch eine Pflichtverletzung seitens des Vermittlers entsteht. Ausgeschlossen ist die Schadensersatzpflicht jedoch, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil (Aktenzeichen: 20 U 131/09) die Rechtsprechung zur Vermittlerhaftung weiter ausgestaltet. Es stand zu entscheiden, ob der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer gegenüber auch bereits dann haftet, wenn eine Beratung gar nicht dokumentiert wurde. Das OLG grenzt ferner anhand des dort zu entscheidenden Falles ab, ob überhaupt auf Seiten des Vermittlers eine Befragungs- oder Beratungspflicht besteht.

Nach übereinstimmender Ansicht der Rechtsprechung und der Lehre soll die Dokumentation zum einen lediglich ein Beweis für den Umfang der Befragung und Beratung sein.

Zum anderen soll die Verletzung der Dokumentationspflicht nur zu einer Beweiserleichterung führen, wie es der Gesetzgeber ausdrücklich in seinen Motiven hervorgehoben hat. Hieraus schließt das OLG, dass die Verletzung der Dokumentationspflicht im Regelfall nur dann zu einem Schadenersatzanspruch führen kann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Beweisnachteil entsteht. Ferner stellt das OLG Hamm klar, dass keine Dokumentationspflicht besteht, wenn auch keine Befragungs- oder Beratungspflicht besteht.

Eine solche Befragungs- oder Beratungspflicht des Vermittlers besteht nicht immer. Wenn es sich bei dem vermittelten Produkt um ein Standardprodukt des Massengeschäftes, wie zum Beispiel eine private Haftpflichtversicherung, handelt und der Versicherungsnehmer seinen Versicherungswunsch vorher klar artikuliert hatte, besteht keine Beratungspflicht. Drängen sich dann aus den konkreten Umständen des Einzelfalles und dem Kenntnisbereich des Vermittlers hinsichtlich weiterer Versicherungs- und Vorsorgeprodukte des Versicherungsnehmers keine Probleme auf, dürfte keine Beratungs- oder sogar Befragungspflicht bestehen. Damit entfällt dann auch die Dokumentationspflicht. Für diese Fälle dürfte daher die Vermittlerhaftung ausgeschlossen sein.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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