Prämienrückerstattung bei LV

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.12.2013 (C-209/12) hat nach Angaben der Allianz Lebensversicherungs-AG Einfluss auf über 108 Millionen Lebensversicherungsverträge, die in Deutschland zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind. Bei dortigen Angaben handelt es sich um Verträge mit einem Prämienaufkommen von über 400 Milliarden Euro.

Europäischer Gerichtshof und Bundesgerichtshof eröffnen Versicherungsnehmern völlig neue Möglichkeiten.

Ein Versicherungsnehmer hatte seine über Jahre angesparte Lebensversicherung gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. Jahre später hatte er diese bereits beendete Versicherung noch einmal widerrufen. Infolgedessen forderte er über den Rückkaufswert hinaus alle von ihm an die Versicherung gezahlten Prämien zuzüglich Zinsen zurück. Dies begründete er damit, dass die damalige Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) europarechtswidrig gewesen sei. Danach habe er auch nach Kündigung noch ein Recht auf Widerruf und ihm seien sämtliche Prämien zzgl. Zinsen zurückzuzahlen.

In den Instanzen ist der Kläger unterlegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsfrage nicht alleine entscheiden wollen und den EuGH um Aufklärung gebeten. Mit Entscheidung vom 19.12.2013 hatte der EuGH sich hierzu geäußert und darauf aufmerksam gemacht, dass diese damalige Regelung, die bis zum 31.12.2007 der Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland entsprach, europarechtswidrig gewesen war. Infolgedessen hatte der BGH nunmehr über die Folgen der Entscheidung des EuGH zu entscheiden.

Mit Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) hatte der BGH erkannt, dass vormalige Regelung anhand der Richtlinien der EU zu reduzieren ist. Somit findet diese im Anwendungsbereich der entsprechenden Richtlinien der EU zur Lebensversicherung keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass bei davon erfassten Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich das Widerspruchsrecht fortbesteht. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hatte.

Umfängliche Informationspflicht der Versicherungen unverzichtbar.

Versicherungsnehmer solcher Lebens- und Rentenversicherungsverträge sollten nun rechtlich überprüfen lassen, ob sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages - zwischen 1994 und 2007 - ordnungsgemäß belehrt worden sind. Denn in einer Vielzahl von Fällen wird es so sein, dass die Rückerstattung der eingezahlten Prämien den Wert der Versicherung erheblich übersteigen dürfte. Dies kann dann zurückgefordert werden.

Zu beachten hierbei ist jedoch auch, dass der BGH in seiner aktuellen Entscheidung darauf abstellt, dass ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten herzustellen sei. Wenn der Versicherungsnehmer während der Zeit der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hatte, so zum Beispiel Todesfallschutz, so müsste dieser Wert ihm angerechnet werden.

Inhaber solcher Versicherungen sollten sich daher zeitnah von Fachanwälten zum Versicherungsrecht über Ihre Möglichkeiten beraten lassen.

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Dr Eberhard Frohnecke

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