Der Bußgeldbescheid - so reagieren Sie richtig auf Ihnen vorgeworfene Verkehrsdelikte!
Geht ein Bußgeldbescheid ein, reagieren die meisten Betroffenen vorschnell und oft auch unbedacht. In vielen Fällen macht es aber Sinn, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und die Vorwürfe prüfen zu lassen.
Keine Angaben ohne Prüfung durch den Anwalt
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, egal, ob es sich um eine vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Rotlichtverstoß oder die Unterschreitung des Mindestabstands handelt – und gar den Vorwurf einer (Verkehrs-) Straftat – sollte nicht sofort selbst etwas unternehmen. In der Regel macht es Sinn, stattdessen möglichst umgehend einen Anwalt mit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu beauftragen.
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Anhörungsbogen und Vernehmungstermin
Für eine optimale Verteidigungsstrategie ist es sinnvoll, selbst keine Angaben zu machen, keinen Anhörungsbogen auszufüllen und auch keinen Vernehmungstermin bei der Polizei wahrzunehmen, bevor die Akte nicht durch einen Anwalt geprüft wurde.
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Mündliche und schriftliche Äußerungen02
Oft genug ist es schon vorgekommen, dass z.B. das Bild so schlecht war, dass der Fahrer nicht zu identifizieren war, aber die Einlassung klar nachvollziehen ließ, dass derjenige, der den Einspruch erhoben hatte, der Fahrer war. Dann kann der beste Anwalt kaum noch helfen.
Jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, ist später in der Akte nachzuvollziehen, und oft wird aus einer Angabe dann etwas ganz anderes „herausgelesen“, als man überhaupt sagen wollte.
Ein Anwalt hat die Kenntnisse und die Erfahrung, wie und was man am besten sagt – oder nicht sagt.
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Verkehrsrechtsschutz - mit der passenden Versicherung vorsorgen
Es ist jedoch für jeden Verkehrsteilnehmer sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen – nicht nur wegen der damit bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Verteidigung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
Tipp Achten Sie bei der Suche nach der passenden Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht nur auf den Preis, sondern auch darauf, ob und in welcher Höhe ein Selbstbehalt angesetzt wird.
Auch, wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, die gegnerische Versicherung aber nicht zahlen will, kommen Sie so besser zu ihrem Recht – und haben kein finanzielles Risiko bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Generell gilt aber auch hier: Beauftragen Sie auch bei vermeintlich klaren Fällen gleich einen Anwalt. Das empfehlen z. B. auch der ADAC oder der Verbraucherschutz.
In Fällen von Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren besteht die Möglichkeit, die Messung durch versierte Sachverständige prüfen zu lassen.
Auch in diesem Zusammenhang ist es hilfreich, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, denn die Kosten für eine solche Überprüfung sind nicht zu unterschätzen.
Es kommt immer wieder vor, dass so Messfehler festgestellt und nachgewiesen werden können.
Fallbeispiel: Geschwindigkeitsüberschreitung anfechten
So ist es mir aktuell gerade gelungen, darzulegen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die anlässlich einer sog. „Nachfahrt“, also von Polizeibeamten in einem hinter dem Mandanten fahrenden (zivilen) Polizeiwagen, erhoben worden war, unzutreffend war, weil der Vorwurf schon für einen Streckenabschnitt erhoben worden war, auf dem die zulässige Geschwindigkeit noch gar nicht reduziert war.
So konnte dann auch ein Fahrverbot vermieden werden.
Aktuelles Urteil: Messdaten müssen überprüfbar sein
Erfreulicherweise hat ganz aktuell der saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Grundrechte von „geblitzten“ Verkehrsteilnehmern auf ein faires Verfahren verletzt werden, wenn die Messdaten nicht gespeichert werden und so die Messung nicht überprüfbar ist.
Daher ist eine bundesweite Umrüstung von Lasermessgeräten zu erwarten.
Es war schon seit geraumer Zeit mehr und mehr durchgesetzt worden, dass der Verteidigung auch in Bußgeldverfahren alle belastenden Vorwürfe zugänglich gemacht werden müssen. Es war immer wieder versucht worden, dies zu verweigern, und manche Oberlandesgerichte „mauerten“ erheblich. Inzwischen ist aber fast allgemein anerkannt, dass die Verteidigung hier das Recht auf Einsichtnahme in die vollständige Akte und alle relevanten Unterlagen hat. Aber auch dies ist nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzbar.
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