Fiktiver Schadensersatz III

Die reine Wortlautauslegung des § 249 Bürgerliches Gesetzbuch lässt – wohl unbestreitbar – die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung auch für Körperschäden zu.

Im Gesetz heisst es: „ [ …] ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten …“). Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte nach der im Jahre 2002 erfolgten Gesetzesänderung gemäß § 249 II S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die Umsatzsteuersteuer verlangen kann.

Im Umkehrschluss könnte aus diesem klaren Wortlaut geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit die fiktive Abrechnungsmöglichkeit von Körperschäden ausschließen wollte. Dieser naheliegende Schluss ist jedoch falsch, weil nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz Heilbehandlungen gerade nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Insoweit hat der Gesetzgeber – bewusst oder unbewusst – Weitblick bewiesen, indem er die Regelung des § 249 II S. 2 BGB nur auf Sachschäden bezog. Jedenfalls fügt sich die fiktive Abrechnungsmöglichkeit von Körperschäden auch unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuer problemlos in das systematische Gefüge des § 249 BGB ein.

Auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich keine Rechtfertigung für die Versagung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeit von Körperschäden.

Die Möglichkeit nach § 249 II S. 1 BGB fiktiven Schadensersatz verlangen zu können, ergibt sich zunächst aus der Grundüberlegung, dass die Naturalrestitution vor der Erstattung steht. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes ist sowohl tatsächich, als auch rechtlich anders zu qualifizieren, als die Erstattung. Daher heißt es in § 249 II S. 1 BGB auch „statt der Herstellung“ und nicht „für die Herstellung“. Die Rechtfertigung, aus der heraus der Wiederherstellungsanspruch letztlich doch kommerzialisiert wird, ist in einer Billigkeitserwägung zu sehen, die ihrerseits wiederum den besonderen Interessenlagen bei der Konstellation Schädiger – Geschädigter gerecht wird.

Der Geschädigte soll den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen können, ohne ihm Rechenschaft darüber geben zu müssen, was er mit dem Geld anfängt. Damit soll dem Geschädigten der (weitere) Streit mit dem Schädiger über das Ergebnis der Reparation vom Leibe gehalten und Dispositionsfreiheit für ihn begründet werden. Dies wurde im Schrifttum als „Magna Charta“ für den Geschädigten im Schadensrecht bezeichnet. Auch der Bundesgerichtshof bedient sich eindrucksvoller Worte, um die Dispositionsfreiheit des Geschädigten herauszustellen: Der Geschädigte sei „Herr des Restitutionsgeschehens“.

Im Bereich der Körperschäden soll dies nun jedoch gerade nicht gelten.

In diesem Bereich sei ein Verwendungsvorbehalt für die Geldzahlung gegeben. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Billigkeitserwägung als Rechtfertigung der fiktiven Abrechnungsmöglichkeit überrascht dies, zumal zudem der Körperschädiger gegenüber dem Sachschädiger damit privilegiert wird.

Gegen eine fiktive Abrechnungsmöglichkeit für Körperschäden wird angeführt, dass dadurch die Voraussetzungen des § 253 BGB umgangen würden und damit faktisch ein weiterer Schmerzensgeldanspruch konstruiert würde. Ferner könne der Geschädigte ein ihm nach § 847 BGB a.F. zustehendes Schmerzensgeld aufbessern können. Das Argument aus § 847 BGB a.F. ist obsolet, da die Vorschrift 2002 aufgehoben wurde. Ob die fiktive Abrechnungsmöglichkeit für Körperschäden letztlich nichts anderes als eine weitere Schmerzensgeldzahlung ist, gilt es zu untersuchen.

Es wurde bereits herausgearbeitet, dass jede Form der Rechtsgutverletzung zunächst in Form der Naturalrestitution auszugleichen ist. Bestehen darüber hinaus Verletzungen, die gerade nicht durch diese Restitution kompensiert werden können, so ist Schmerzensgeld zu zahlen. Die grundsätzliche Verschiedenheit dieser beiden Positionen wird auch dadurch deutlich, dass für die Naturalrestitution ein objektivierbarer Betrag ermittelt werden kann, für die Zahlung von Schmerzensgeld gerade nicht. Vielmehr ist hier eine „billige Entschädigung“ zu zahlen. Das Schmerzensgeld soll dabei Ausgleich für das Erlittene bieten und Genugtuung sein. Es tritt nicht im Sinne einer Alternative an die Stelle des Wiederherstellungsanspruches, sondern unter bestimmten Voraussetzungen daneben.

Co-Autor: Christian Konrad Hartwig

Erstmals veröffentlicht in der Zeitschrift VersR 2012, S. 1364 ff.

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