Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer einer GmbH ist doch kein sicherer Schutz vor persönlicher Inanspruchnahme

Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer einer GmbH ist doch kein sicherer Schutz vor persönlicher Inanspruchnahme. Das zeigt sich insbesondere in Ausnahmesituationen.

Vermehrt sind in den letzten Jahren, insbesondere nach dem Inkrafttreten des MoMiG zum 01.11.2008, die Geschäftsführer von GmbH’s mittels spezieller von der Versicherungsbranche angebotener Versicherungen gegen eine persönliche Inanspruchnahme versichert worden. Das MoMiG hat zum 01.11.2008 die Haftung von Geschäftsführern von GmbH’s massiv verschärft.

Natürlich hat die Versicherungswirtschaft hier ein lukratives Einnahmefeld erkannt und spezielle Haftpflichtversicherungen für Geschäftsführer kreiert und angeboten. Das trügerische Gefühl für Geschäftsführer von GmbH’s, nunmehr abgesichert zu sein, ist jetzt beendet worden.

Der Bundesgerichtshof hat im April 2016 entschieden, dass der Insolvenzverwalter einer GmbH gegenüber deren Geschäftsführern nicht verpflichtet ist, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um diese aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen.

Den Insolvenzverwalter treffen, sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich im Interesse des Schuldners, hier der GmbH, und seiner Gläubiger. Es besteht aber keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haftpflichtversicherung aus Mitteln der Insolvenzmasse zu bestreiten, um den Geschäftsführer von einer etwaigen Haftung zu befreien. Das könne nur anders zu beurteilen sein, so der Bundesgerichtshof, wenn Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind.

Damit hat der bei Geschäftsführern einer GmbH suggerierte Schutz, wonach eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung ihn stets vor finanziellen Einbußen schützt, erhebliche Einschnitte erlitten. Darauf sollten sich Geschäftsführer einer GmbH zukünftig einrichten, um nicht vom Traum eines Versicherungsschutzes im Albtraum eines nicht mehr vorhandenen Versicherungsschutzes aufzuwachen.

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RA Olaf Handschuh


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