Unfallversicherung

Versicherungsumfang der Unfallversicherung: Tod wegen Lebensmittelallergie ist ein versicherter Unfall.

Auch eine körperliche Reaktion auf Lebensmittel kann ein versicherter Unfall sein. Das hat der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil festgestellt (Urteil vom 23. Oktober 2013 – IV ZR 98/12). Die Unfallversicherung bezweckt für den Versicherungsnehmer keinen allgemeinen Schutz vor Krankheitsfolgen. Mit der Unfallvoraussetzung eines von außen auf den Körper des Versicherten wirkenden Ereignisses sollen Schädigungen in Folge rein körperinnerer Vorgänge, wie Erkrankungen oder Verschleiß ( zum Beispiel Herzinfarkt oder Schlaganfall), selbst für den Extremfall vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.

Anderseits enthält die Regelung über die Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebrechen an den Unfallfolgen, dass es für den Unfallbegriff ohne Belang ist, wenn nach einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis bereits vorhandene Gesundheitsschäden des Versicherungsnehmers die weitere Schadenentwicklung mitbestimmen. Bei solchen Klauseln kommt es immer auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dass die Zuführung der die allergische Reaktion auslösenden Nahrung zu einer Kette von körperinneren Ereignissen im Immunsystem eines Kindes führte, steht der Annahme eines Unfalls mithin nicht entgegen. Vorliegend war konkret der Verzehr nusshaltiger Schokolade, in dessen Folge ein an einer schweren Nussallergie leidendes Kind verstarb, als versicherter Unfall festgestellt worden.

Im Ergebnis hat der BGH dann aber aufgrund einer Mitwirkungsklausel in den Bedingungen der Versicherung die Todesfallleistung entsprechend gemindert.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sah der BGH die Nahrungsmittelallergie des verunglückten Kindes sehr wohl als Krankheit oder Gebrechen im Sinne dieser Klausel an. Als Versicherungsnehmer glaubt man häufig, dass eine Unfallversicherung nur Unfälle im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches betreffen. Ein Unfall im Sinne des Versicherungsrechts ist aber nicht etwa das Stürzen auf dem Gehweg allein, ein Sportunfall oder etwa ein Verkehrsunfall. Ein Unfall im Versicherungsrecht ist zunächst immer im Ausgangspunkt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Dabei kann es sich auch um einen Vorgang handeln, bei dem der Körper auf einen Gegenstand fällt und nicht etwa nur umgekehrt. Für den Fall einer solchen Verletzung bei Vorhalten einer Unfallversicherung ist es daher häufig ratsam, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate zu ziehen, bevor die Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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