Bei dem im Versicherungsvertragsrecht geregelten Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag privatrechtlicher Natur, der durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt und der Bürgschaft und dem Garantievertrag sehr ähnlich ist. Er schützt den Versicherungsnehmer gegen Zahlung einer bestimmten Prämie vor der Gefahr eines möglicherweise eintretenden Schadens und enthält ein konkretes Leistungsversprechen für den Ernstfall.
Mit der Personenversicherung und der Sachversicherung lässt sich der Versicherungsvertrag in zwei wesentliche Grundtypen unterscheiden:
Typische Personenversicherungen sind zum Beispiel die Kranken- und Unfallversicherung, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung. Die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme wird hier in Form von Kapital oder Rente ausgezahlt. Möglich ist auch die Entrichtung sonstiger vereinbarter Leistungen.
Zu den Sachversicherungen zählen die Feuerversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Hausratversicherung, die Transportversicherung und andere Sachversicherungen. Tritt der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet. In den meisten Fällen wird der Versicherungsvertrag direkt zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen. Es kann jedoch auch eine dritte Person begünstigt werden.
In weiten Teilen ist der Versicherungsvertrag den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unterworfen. Von Bedeutung sind zudem das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Handelsgesetzbuch (HGB) und das in verschiedenen Gesetzen normierte Gesellschaftsrecht. Wurden keine Sonderregeln vereinbart, finden auch einzelne im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannte Bestimmungen Anwendung. Zu denken ist hier vor allem an die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit, an die aus einem gegenseitigen Vertrag entstehenden Rechte wie Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung, an Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit und Verzug sowie an eine Anfechtung.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterliegen darüber hinaus den §§ 305 bis 310 BGB. Der Versicherungsvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sowohl zeitlich befristet als auch für eine unbestimmte Dauer geschlossen werden. Seine Wirkung beginnt zwar erst am Tag des Abschlusses, durch eine vorläufige Deckungszusage begründet sich jedoch schon vorher ein selbstständiges Versicherungsverhältnis, das den Versicherer zur Haftung verpflichtet.
Beim Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Versicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, die vertraglich versprochene Leistung zu erbringen. In diesem Rahmen muss er auch die durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens anfallenden Kosten tragen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des jeweiligen Schadens in zulässiger Weise getätigt hat. Gemäß § 49 VVG ist der eingetretene Schaden in Geld zu ersetzen.
Steht dem Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund eines Fremdverschuldens ein Schadenersatzanspruch gegen einen schädigenden Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, wenn dieser den Schaden ersetzt (§ 67 VVG). Der Versicherungsnehmer wiederum ist gemäß § 1 Abs.2 VVG zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungsprämie verpflichtet. Die Erstprämie muss dabei grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss des Vertrages geleistet werden. Sie steht jedoch in Abhängigkeit zur Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 33 Abs.1 VVG).
Im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Verzögerung vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist (§ 37 Abs.1 VVG). Nicht bezahlte Folgeprämien können zum Verlust des Leistungsanspruchs führen (§ 38 Abs.2 VVG) und eine fristlose Kündigung des Versicherers nach sich ziehen (§ 38 Abs.3 VVG).
Der Versicherungsvertrag bildet die Grundlage der Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Die den Parteien obliegenden Rechte und Pflichten sind klar geregelt. Dennoch ergeben sich immer wieder Probleme. Sind auch Sie auf der Suche nach einem juristischen Beistand, der sich im Versicherungsvertragsrecht auskennt und Ihre Ansprüche durchsetzen kann? Bei AdvoGarant.de finden Sie den passenden Anwalt.
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