Recht auf Kinderbetreuung in Deutschland

Seit dem Jahr 2013 hat jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr bis zu seinem Schuleintritt das Recht auf eine Kinderbetreuung außerhalb der eigenen Familie.

Die Kindertagesbetreuung, alternativ auch Tages- oder Ganztagsbetreuung genannt, ist der Oberbegriff für alle Formen der außerfamiliären Betreuung von Kindern. Sie ist hier in Deutschland ein Bestandteil der Jugendhilfe.

Rechtsgrundlage ist SGB VIII mit seinen §§ 22 ff.

Weitergehende Ausführungsgesetze zur Kindertagesbetreuung gelten individuell in jedem einzelnen Bundesland.

Recht auf Kinderbetreuung

Seit dem Jahr 2013 hat jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr bis zu seinem Schuleintritt das Recht auf eine Kinderbetreuung außerhalb der eigenen Familie. Das kann und sollte, muss aber nicht zwingend in unmittelbarer Wohnsitznähe sein. Hintergrund der staatlich garantierten Kinderbetreuung ist die vom Gesetzgeber gewollte und geförderte Berufstätigkeit der Kindesmutter beziehungsweise des/der jeweiligen Alleinerziehenden.

Kindertagesstätte vs. Kindertagespflege

Die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gliedern sich in die beiden Zweige: Kindertagesstätte, kurz Kita und Kindertagespflege, auch eher bekannt als Tagesmutter.

Kitas sind immer eine örtliche Angelegenheit derjenigen Stadt, in der die Familie ihren Wohnsitz hat. Zu den Trägern der Kindertagesstätten gehören neben den Kommunen auch kirchliche Einrichtungen wie das Diakonische Werk oder Caritas sowie Wohlfahrtsverbände wie die AWO.

Kindertagespflege ist vorwiegend ein Angebot für Kleinkinder bis zum Alter von drei Jahren. Sie ist eine familienähnliche Betreuungsform durch eine eigens dafür vom örtlichen Jugendamt ausgewählte Tagespflegeperson. Die Kindeseltern können sich nach verschiedenartigen Kriterien für eines der beiden Angebote entscheiden.

Recht auf Ersatzbetreuung

Der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung hat einen vergleichbaren Anspruch auf Ersatzbetreuung zur Folge, sofern die originäre Betreuung temporär oder dauerhaft nicht möglich ist. Das ist bei der Kindertagespflege als Einzelperson häufiger der Fall als in der Kita mit mehreren Beschäftigten. Wenn die Tagesmutter erkrankt ist und dadurch die Gesundheit des betreuten Kindes gefährden würde, dann verbietet sich in dieser Situation die vertragliche Kinderbetreuung.

Das ist in § 23 SGB VIII dahingehend geregelt, dass die Tagesmutter von Beginn an eine Ersatzbetreuung stellen muss. So soll die vollwertige Alternative zur Kita gewährleistet werden Stichwort: Gegenseitige Vertretung von Tagesmüttern.

Kinderbetreuung - Recht haben, Recht holen, Recht bekommen

Seit Einführung dieser Form der Kinderbetreuung sind Kitaplätze heiß begehrt. Gleichzeitig ist es ein gesellschaftliches Dauerthema, dass die Nachfrage deutlich größer ist als das Angebot an Kitaplätzen. Die Ursachen für diese oft missliche bis enttäuschende Situation sind vielfältig sie haben ihren Ursprung auch in der Tatsache, dass die Politik in Bund und Ländern vielfach mehr verspricht, als die örtlichen Träger halten und umsetzen können.

Gesetzliche Verpflichtung hin oder her wenn am Ort keine Kitaplätze verfügbar sind, dann mögen die Kindeseltern zwar recht haben. Doch im Alltag nützt das nichts. Ihnen bleibt als einzige Möglichkeit, sich finanziell schadlos zu halten.

Ablehnung der Kinderbetreuung Widerspruch und Verwaltungsgericht

Auch wenn es ums eigene Kind geht Kinderbetreuung ist vor allem in der Kita von Beginn an ein Fall als bürokratischer Vorgang vom offiziellen Antrag bis zum anschließenden Bescheid als Verwaltungsakt inklusive Rechtsmittelbelehrung.

Aus welchem Grunde auch immer der Antrag als Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz abgelehnt wird gegen den Ablehnungsbescheid sollte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.

Formgerecht bedeutet schriftlich mit händischer Unterschrift des/der Erziehenden; fristgerecht heißt innerhalb der meistens vierwöchigen Widerspruchsfrist. Wird der Widerspruch vom Jugendamt abgelehnt, sollte dagegen beim Verwaltungsgericht geklagt werden - Stichwort: gerichtliches Eilverfahren.

Die damit verbundenen Kosten werden vom Beklagten getragen denn der verliert den Prozess, weil er den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz nicht erfüllt.

Fehlende Kinderbetreuung - Anspruch auf Kostenerstattung

Wenn eine Kinderbetreuung partout nicht realisierbar ist weder in Kita noch bei Tagesmutter -, dann müssen sich die Erziehenden selbst und privat helfen.

Nach dem „Marathon“ mit Ablehnung, Widerspruch, erneuter Ablehnung und gewonnenem Prozess vor dem Verwaltungsgericht geht es jetzt um den Anspruch auf Kostenerstattung. Die Erziehenden können jegliche Kosten geltend machen, die ihnen dadurch entstehen, dass der Staat seine Zusage auf Kinderbetreuung nicht einhält.

Beispiele solcher Kostenerstattungen sind alle Aufwendungen und Kostenarten für die alternative Kinderbetreuung, bis zum Verdienstausfall des/der Erziehenden für den Fall, dass die Kinderbetreuung nicht außerfamiliär, sondern zu Hause in der eigenen Familie erfolgt. Diese Kostenerstattung gilt für Selbstständige und Gewerbetreibende ebenso wie für Unselbstständige - Arbeiter, Angestellte, Beamte.

Ohne externe Kinderbetreuung braucht und darf das Kind nicht allein zu Hause bleiben. Jetzt sind die Erziehenden in der Verantwortung als Arbeitnehmer dürfen sie zu Hause bleiben.

Rechtlich nicht bundesweit einheitlich geklärt sind solche Fragen wie

Inanspruchnahme von Erholungsurlaub Ja/Nein

Anspruch auf Lohnfortzahlung Stichwort: § 616 BGB

Abbau von Überstunden

Arbeiten im Homeoffice

….. und weitere

Resümee zum Recht auf Kinderbetreuung

Nach allgemein geltender Auffassung ist ein vom Jugendamt zugewiesener Kitaplatz dann zumutbar, wenn er innerhalb einer halben Stunde plus minus mit dem ÖPNV erreichbar ist das entspricht der Entfernung von etwa fünf Autokilometern.

Heutzutage ist die Kinderbetreuung in Kita oder bei Tagesmutter zunehmend mehr zu einem festen Bestandteil im Arbeitsrecht geworden denn betroffen sind fast ausnahmslos Arbeitnehmende, und hier in erster Linie Alleinerziehende.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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