Vollmacht II

Seit vielen Jahren sind Anderkonten und eine Vollmacht über den Tod hinaus bewährte Konstruktionen.

Nach der neuesten, höchstrichterlichen Rechtsprechung bergen Anderkonten und eine Vollmacht aber erhebliche, den meisten Nutzern wohl kaum bewusste Gefahren. Vielen dürfte das Urteil des Bundesgerichtshof im Fall Siemens (BGH NJW 2009, 89ff) bekannt sein: Ein Manager wurde wegen Untreue verurteilt, weil er Kenntnis von „Schwarzen Konten” hatte oder gehabt haben musste, von denen Schmiergelder bezahlt wurden. „Recht so!” werden die Meisten wohl gesagt haben: Wer bewusst ein Konto an den Bilanzen vorbei führt, um gegenüber Finanzamt, Anlegern, Aufsichtsrat und teilweise auch dem Vorstand unerlaubte Zahlungen und andere Vorgänge zu verschleiern, gehört (natürlich) bestraft.

Was dieses Urteil mit einer Vollmacht und Anderkonten zu tun hat? Auf den ersten Blick nichts und auf den Zweiten doch sehr viel. Insbesondere die Hamburger Staatsanwaltschaft verfolgt inzwischen mit großer Konsequenz - man könnte auch sagen Härte - alles das, was sie als „schwarze Kassen” erkannt zu haben glaubt. Dazu gehören eben auch die genannten Konstruktionen.

Wenn insbesondere nach einem Erbfall eine Vollmacht fortbesteht, kann dies zu einem äußerst gefährlichen Rechtsverhältnis führen.

Nehmen wir zunächst die über den Tod hinaus erteilte Vollmacht über ein Konto. Wer eine solche Vollmacht nicht unverzüglich gegenüber den Erben offenbart, macht sich nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden bereits einer Untreue schuldig - dem wohl am schwersten zu fassenden Tatbestand im Strafgesetzbuch. Besonders schlimm wird es, wenn man auch noch Verfügungen meist nach bestem Wissen und Gewissen und vielleicht sogar aufgrund mündlicher Anweisung des Erblassers trifft. In solchen Fällen kommt es in keiner Weise auf eine Unredlichkeit an, sondern spätestens dann hat man mit unerbittlicher Strafverfolgung zu rechnen.

Das gleiche gilt für Anderkonten - die die Berufsordnung den Rechtsanwälten kurioserweise geradezu vorschreibt, um Vorgänge auseinander zu halten und transparent zu machen. Wer ein solches Anderkonto nicht sofort gegenüber allen Erben offenbart und sich insbesondere aller Verfügungen sprich Überweisungen oder Abhebungen enthält, steht mit einem Bein im Gefängnis. Dabei ist sogar unerheblich, wenn es in Absprache und im Interesse des Erblassers erfolgt.

Der Hintergrund ist, dass eine Vollmacht nach dem Tode des Erblassers widerrufen werden kann.

Eine Vollmacht geht in die Verfügungsbefugnis der Erben über, die an die Wünsche und Anweisungen des Erblassers nicht gebunden sind. Das unterscheidet eine Vollmacht und Anderkonten von den Fällen der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Natürlich ist auch ein Testamentsvollstrecker, also gewissermaßen ein unwiderruflich zumindest für eine gewisse Zeit Bevollmächtigter, zu Auskunft und Rechnungslegung sowie zu einem, den Anweisungen entsprechenden, treuhänderischen Umgang mit dem Nachlass verpflichtet. Das geschieht aber eben nicht in der oben geschilderten, strafrechtlich höchst problematischen Weise.

Ob diese Handhabung und Rechtsprechung Bestand haben wird oder auf ein angemessenes Maß der Fälle tatsächlichen Missbrauchs zurückgeführt und beschränkt werden wird, muss sich zeigen. Auf jeden Fall kann man jedem Betroffenen nur dringend empfehlen, eine Vollmacht und/oder Anderkonten insbesondere in einem Erbfall sofort zu offenbaren und die Anweisungen der Erben abzuwarten.

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Michael Pommerening

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