Für private Bauherren ist das Auftreten von Baumängeln eines der größten Risiken bei der Sanierung des Eigenheims oder auch beim Neubau.
Für den rechtlichen Umgang mit Mängeln dieser Art hat der Gesetzgeber explizite Vorschriften und Regeln formuliert. Demnach liegen Baumängel vor, wenn der Ist-Zustand einer frisch sanierten oder neu erbauten Immobilie von der vorgegebenen Soll-Beschaffenheit abweicht.
Vertraglich vereinbart ist diesbezüglich immer die ordnungsgemäße Erstellung respektive Sanierung der jeweiligen Immobilie. Ein entsprechender Vertrag zwischen Bauherren und ausführendem Bauunternehmer beinhaltet dabei eben auch die Gewähr, dass die baulichen Leistungen frei von Sachmängeln (hier: Mängelfreiheit) sind.
Das jeweilige Bauwerk muss also grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S.1 BGB) aufweisen, die in der Regel im Bauplan oder in einer Leistungsbeschreibung skizziert bzw. formuliert ist. Ist die Beschaffenheit vorab nicht explizit vereinbart worden, gilt eine Immobilie frei von Sachmängeln, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte oder aber für die gewöhnliche Verwendung entsprechend eignet.
Zudem muss das jeweilige Gebäude eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Immobilien der gleichen Art typisch ist und die der jeweilige Auftraggeber respektive Bauherr im Hinblick auf die Art der Immobilie auch erwarten kann; als diesbezüglich rechtliche Grundlage fungiert der § 633 Abs. 2 S.2 BGB.
Baumängel liegen vor, wenn etwas nicht richtig, nicht voll funktionsfähig oder nicht vollständig hergestellt oder gebaut wird.
Wer als Bauherr hier auf der sicheren Seite sein möchte, sollte prinzipiell einen Experten zu Rate ziehen. Diesbezüglich bietet es sich zum Beispiel an, dass ein ausgewiesener Fachmann eine baubegleitende Qualitätskontrolle durchführt. Werden im Rahmen eben dieser Qualitätskontrollen dann bereits vor der eigentlichen Abnahme entsprechende Mängel festgestellt, müssen diese - auf Verlangen des jeweiligen Bauherren - behoben werden (§ 4 Abs. 7 VOB/B).
Wichtig ist letztendlich aber immer, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von entsprechenden Mängeln ist; die Abnahme löst dabei auch den so bezeichneten Gefahrübergang aus. Sollte zudem durch vermeintlich nicht sachgemäße Arbeit ein Folgeschaden auftreten, wird es in der Regel aus rechtlicher Sicht problematisch und oftmals verzwickt. Daher ist es immer empfehlenswert, einen mit der Thematik vertrauten Fachanwalt zu konsultieren, um seine diesbezüglichen Rechte anzumelden und durchzusetzen. Wer einen entsprechend kompetenten Anwalt sucht bzw. benötigt, findet bei AdvoGarant die grundsätzlich richtigen Ansprechpartner.
Sollten Mängel erst nach der Abnahme festgestellt werden, sind auch diese oftmals auf eine vertragswidrige bzw. mangelhafte Bauausführung zurückzuführen. In diesen Fällen sind die Baumängel dann zwar schon zum Zeitpunkt der Bauabnahme existent, aber noch nicht äußerlich sichtbar. Allerdings kann ein etwaiger Mangel auch durch spätere Vorkommnisse entstanden sein und daher keinen Baumangel darstellen.
Ob Baumängel vorliegen oder ob es sich um nicht vom Bauunternehmer zu verantwortende Schäden handelt, ist dabei häufig äußerst schwer zu bestimmen. Kommt es zum Beispiel in Folge von orkanartigen Sturmböen zu entsprechenden Schäden am Dach, kann dies einerseits alleine eben auf den Sturm zurückzuführen sein. Aber es ist auch immer in Betracht zu ziehen, dass die Dachziegel zuvor unsachgemäß befestigt wurden. Dann wäre nämlich wiederum die Ausführung sowie das Ergebnis der Bauarbeiten mangelhaft; es würden dann also Baumängel vorliegen.
Das Thema Baumängel erweist sich als komplexes und gerade für den Laien kompliziertes Konstrukt. Kritisch wird es vor allem, wenn Folgeschäden respektive bei der Abnahme nicht erkannte Mängel erst später sichtbar werden. Ohne eine professionelle Rechtsberatung kann hier schnell ein hoher materieller Schaden für den Bauherren, ggf. auch für den Bauunternehmer entstehen.
Um sich gegen diese Risiken entsprechend rechtlich zu wappnen, sollte keinesfalls auf einen Rechtsbeistand verzichtet werden. Wer diesbezüglich Bedarf hat, kann sich von AdvoGarant fachspezifische Anwälte empfehlen respektive vermitteln lassen.
Von der Abnahme bzw. Bauabnahme hängt Vieles ab. Wer hier nicht aufpasst, hat später häufig das Nachsehen
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