Gesellschaftsrecht IV

Wie kam es nun zur Unternehmergesellschaft, abgekürzt auch UG?

Im englischen Gesellschaftsrecht besteht seit Jahren die Möglichkeit, eine Limited mit einem Haftungskapital von mindestens 1,00 GBP zu gründen. Der europäische Gerichtshof hat durch seine Rechtsprechung den Weg dafür geebnet, dass Gesellschaftsformen eines EU-Mitgliedstaats in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat genutzt und verwendet werden können. Seitdem können deutsche Unternehmer sich für ihre Tätigkeiten in Deutschland auch aller Gesellschaftsformen bedienen, die von den Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt werden.

Ab dem Jahr 2005 erfreute sich die Limited nach englischem Recht einer wachsenden Beliebtheit in Deutschland. Im Jahr 2007 wurden monatlich bis zu 2500 Limiteds gegründet. Geringe Gründungskosten, die Möglichkeit eines geringen Gründungskapitals sowie ein unbürokratischer und schneller Gründungsvorgang boten hierfür Anreiz. Manche, die bereits wirtschaftlich mit einer GmbH gescheitert waren, konnten der Versuchung nicht widerstehen, durch „Flucht" in diese Gesellschaftsform die Gefahr einer Haftung und Inanspruchnahme zu verkleinern, ihr durch planvolles Handeln möglicherweise sogar ganz entgehen.

Der wirtschaftliche Erfolg dieser Limiteds war äußerst begrenzt. Die meisten überlebten das erste Jahr nach ihrer Gründung nicht. Bankkredite wurden diesen Unternehmen in der Regel nicht zur Verfügung gestellt.

Daher reichte ihre Kapitalausstattung überwiegend nicht aus und zahlreiche Insolvenzverfahren waren die Folge.

Dennoch führte das Auftauchen dieser Gesellschaftsform in Deutschland dazu, dass der Gesetzgeber den Druck verspürte, ebenfalls eine günstig zu gründende und nur mit einem äußerst geringen Anfangskapital ausgestattete Gesellschaft mit Haftungsbegrenzung zu zulassen. Ein langes Gesetzgebungsverfahren, in welchem viele Aspekte diskutiert und zugleich andere, wesentliche Änderungen im GmbH-Gesetz und in der Insolvenzordnung vorgenommen wurden, waren die Folge.

Seit dem 1. November 2008 gibt es jetzt die Unternehmergesellschaft. Sie kann mit einem Mindestkapital in Höhe von einem Euro gegründet werden. Als Warnfunktion hat sie die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft (Haftung beschränkt)” oder “UG (Haftung beschränkt)” zu

führen. Diese Gesellschaft stellt eine Unterform der GmbH dar. Neben speziellen Regelungen gelten die allgemeinen Vorschriften des GmbH-Gesetzes daher auch für sie.

Sie kann durch die Abfassung eines notariell zu beurkundenden “Musterprotokolls” leicht errichtet werden. Dieses vereinfachte Verfahren kann gewählt werden, wenn die Unternehmergesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Im Musterprotokoll dürfen keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll vereinigt in knapper Weise drei Dokumente in einem, nämlich den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste. Die gesamten Gründungskosten belaufen sich auf rund 300 Euro.

Aufgrund des geringen Anfangskapitals sieht das Gesetz die Verpflichtung vor, aus dem Jahresüberschuss kontinuierlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

In diese ist vom Grundsatz her ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen und darf daher nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Pflicht zur Rücklagenbildung endet, wenn die Gesellschaft ihr Kapital auf den allgemeinen Mindestbetrag für die "normale" GmbH in Höhe von 25.000 Euro erhöht hat. Dann besteht für sie die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, die Rechtsform in die einer allgemeinen GmbH zu ändern.

Zahlungen an Gesellschafter und Geschäftsführer sind hier selbstverständlich ebenfalls nur aufgrund vertraglicher Grundlage möglich. Auch bei der Unternehmergesellschaft gelten die allgemeinen Gläubigerschutzvorschriften aus dem GmbH-Gesetz. Zudem ist eine Gesellschafterversammlung nicht erst dann einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, sondern bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Selbstverständlich besteht für den Geschäftsführer die Verpflichtung, das Vorliegen dieser Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Bedenkt man, die umfangreichen Gläubigerschutzvorschriften bei der GmbH und wie schnell eine Haftung der Gesellschafter oder der Geschäftsführer entstehen kann, so kann die Tatsache, dass jetzt die Unternehmergesellschaft gesetzlich zugelassen wurde, bedenklich stimmen.

Es erscheint eine Gesellschaftsform, der man die weitreichenden, gesetzlichen Konsequenzen nicht ansieht.

Gegründet werden kann sie extrem einfach - geradezu verführerisch leicht. Ob die Tatsache, dass nun die Notare die undankbare Aufgabe haben, umfassend über Konsequenzen zu informieren, eine hinreichende Warnfunktion hat, erscheint fraglich. Es ist kaum anzunehmen, dass Kreditinstitute anders als bei der Limited bereit sein werden, einer Unternehmergesellschaft umfangreiche Kredite zur Verfügung zu stellen. Sofern Kapital benötigt wird, muss dieses dann von Gesellschaftern erbracht werden. Dies dürfte im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass diese Kapital aufbringen, welches bei der Gründung einer "normalen" GmbH bereits zu Anfang hätte vorhanden sein müssen. Steuerliche Vorteile sind nicht ersichtlich.

Von manchen wird die Einführung der Unternehmergesellschaft als gelungener Kompromiss gelobt. Aus der Sicht des Praktikers erscheint diese Gesellschaftsform jedoch als nicht notwendig. Wenn man bedenkt, dass eine “normale” GmbH bereits gegründet und in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn auf das Mindeststammkapital von 25.000 Euro die Hälfte gezahlt wurde, ist die Hürde nicht sehr groß. Wer nicht in der Lage ist, 1.000 Euro als Gründungskosten aufzubringen, sollte sich ernsthaft Gedanken machen. Umgekehrt ist die Instant-Lösung zur Gründung der Unternehmergesellschaft nicht geeignet, die Risiken deutlich zu machen. Eine Gesellschaft ohne formale Haftung und ohne Mindestkapital, schafft im Geschäftsverkehr kein Vertrauen. Auch die Unternehmergesellschaft dürfte wie die Limited über eine extrem hohe “Anfangssterblichkeit” verfügen.

Im Geschäftsverkehr mit derartigen Unternehmergesellschaften ist äußerste Vorsicht angebracht. Die tatsächliche Wirtschaftskraft einer Unternehmergesellschaft ist noch schwieriger zu bestimmen als diejenige einer GmbH. Am Ende des Tages hilf niemandem ein Anspruch gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter, wenn die verantwortlichen Personen nicht über eigene Finanzkraft oder Vermögensausstattung verfügen.

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Andreas Stratenwerth

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