Die in der Praxis weitverbreiteten INCOTERMS entsprechen kaufmännischen Bedürfnissen.
Mit einer 3-Buchstaben-Klausel können die Parteien zahlreiche typische Gestaltungen einheitlich regeln. Trotz jahrzehntelanger Verwendung ist die Rechtsnatur der INCOTERMS nicht gesichert, zumeist gelten sie aufgrund ausdrücklicher, vertraglicher Vereinbarung.
Die INCOTERMS regeln lediglich bestimmte Primärpflichten sowie unter Ziffer B 6 einzelne Sekundärkonsequenzen des Kaufvertrages. Sie enthalten jedoch keinerlei Aussagen zum Vertragsabschluss, zur Eigentumsübertragung, zur Zahlungsabwicklung und insbesondere nicht zu den Folgen von Leistungsstörungen.
Sie formulieren Pflichten lediglich im Verhältnis des Verkäufers zum Käufer, treffen jedoch keine Regelungen für den Transportvertrag, den Versicherungsvertrag, den Bankvertrag und sonstige Geschäfte, die der Verkäufer oder der Käufer zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Pflichten einzugehen hat.
Bei Verwendung der INCOTERMS sollte grundsätzlich der Zusatz „INCOTERMS 2000“ angefügt werden, um klarzustellen, dass die von der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln aufgestellten Regeln in der aktuellen Version anzuwenden sind. Die E-, F- und D-Klauseln erwarten, dass der jeweilige Lieferort von den Parteien benannt wird. Die C-Klauseln setzen die Benennung des jeweiligen Bestimmungsortes voraus. Darüber hinaus können die Parteien auch die konkrete Lieferstelle bezeichnen. Ansonsten steht es in der Regel dem Verkäufer frei, die maßgebliche Lieferstelle auszuwählen.
Lediglich die Klausel EXW sieht vor, dass anderenfalls zu üblicher Zeit zu liefern ist. Bei Verwendung einer Klausel sollte die hier zugedachte Transportart beachtet werden. Beispielsweise ist die häufig verwendete Klausel „FOB-Free on board“ nur für die Schiffsbeförderung konzipiert. Die gelegentlich anzutreffende Formulierung „FOB-Flughafen Frankfurt“ provoziert Missverständnisse und sollte durch die zutreffende Klausel „FCA-free carrier“ ersetzt werden.
Die Klauselinhalte sind nicht zwingend und können von den Parteien ganz nach ihren Vorstellungen modifiziert werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Modifikation eindeutig und unmissverständlich formuliert und zudem die Strukturprinzipien der jeweiligen Klausel beziehungsweise ihrer Gruppe respektiert werden.
Nach fast allen Klauseln obliegt dem Verkäufer die Export- und dem Käufer die Importfreimachung. Diese Regelung ist in Fällen höherer Gewalt und in Fällen von Exportrestriktionen unangemessen, da diese sich häufig auf Umstände im Zielland beziehen. Für einen solchen Fall sollte sich der Exporteur in einer Klausel zur höheren Gewalt freizeichnen.
Die INCOTERMS sehen unter A 7 durchgängig Benachrichtigungspflichten des Verkäufers vor, die in dem vorgeschriebenen Umfang in der Praxis häufig nicht beachtet werden. Vorsorglich sollte der Exporteur die, ihn bei der Verwendung der INCOTERMS treffende, Benachrichtigungspflicht in einer Zusatzvereinbarung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Form relativieren. Vor endgültiger Vereinbarung der INCOTERMS sollten die von der ICC zu ihrer Auslegung aufgestellten Regeln durchgecheckt und überprüft werden, ob jede Partei die ihr danach obliegenden Verpflichtungen erfüllen kann.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche