Pfändungsfreigrenzen gelten nicht immer

Bei Betrug hört der Schuldnerschutz auf. In derartigen Fällen hat der Betrogene bessere Möglichkeiten, sich schadlos zu halten.

Der Handwerker wird mit Reparaturarbeiten an einem Haus beauftragt, der Baustoffhändler liefert Material, der Winzer oder Weinhändler verkauft Wein, viele weitere Fälle sind hier denkbar.

Gemeinsam ist allen Fällen, daß der Schuldner die Vergütung nicht zahlt mit dem Hinweis darauf, dass er nicht zahlen könne. Er hatte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, früher der so genannte „Offenbacher“.

Als Gläubiger dürfen Sie sich freuen

Der Schuldner hat einen so genannten Eingehungsbetrug begangen. Dies muss in einem speziellen Verfahren gesondert festgestellt werden. Sodann helfen ihm weder die Pfändungsfreigrenzen noch ein Insolvenz-oder Restschuldbefreiungsverfahren. Solche Forderungen nehmen an Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren nicht teil. Die Forderung als Vollstreckungstitel unterliegt der 30-jährigen Verjährung.

Besteht Verdacht auf Eingehungsbetrug oder sonstigen strafbaren Handlungen, so empfiehlt es sich dringend, bereits im Vorfeld anwaltlich Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Forderungen hinter auch wirklich durchsetzen zu können.

Über den Autor

Rechtsanwältin Anke Knorpp


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