Rechtsanwälte - Nachbarrecht

Der Baum des Nachbarn ragt in den eigenen Garten, die Grillpartys nebenan stören durch die Geruchsbelästigung und die Gärtnerei am Ende der Straße klappert schon am frühen Morgen durch das Beladen ihrer Fahrzeuge. Zankäpfel wie diese sind in Deutschland durch das Nachbarrecht geregelt.

Gesetzliche Grundlage

Das private Nachbarrecht ist dem Gesetz nach ein Teil des Sachenrechts. In Deutschland ist das private Nachbarrecht sowohl bundesweit als auch von den Bundesländern und den Gemeinden geregelt. Bundesrechtlich greifen die §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im engeren Sinne ist das private Nachbarrecht durch Landesgesetze geregelt.

Allerdings haben nicht alle Bundesländer ein eigenes privates Nachbarrecht vorgelegt. So verfügt zum Beispiel das Land Hamburg als einziges Bundesland nicht über ein eigenes Nachbarrecht. Zusätzlich zu bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen gelten unter Umständen auch kommunale Bestimmungen, die Städte und Gemeinden eigenständig erlassen können.

Geltungsbereiche und Zweck

Das BGB regelt in 14 Paragraphen, welche Lebensbereiche durch das Gesetz normiert sind. Dazu zählen: die Befugnisse des Eigentümers, (§ 903 BGB), der Notstand (§ 904 BGB), die Begrenzung des Eigentums und Immissionsregelungen (§§906. 906 BGB), Gefahrenregelungen (§§ 907, 908, 909 BGB), Überhang, -fall und –bau (910 - 916 BGB), Grenzregelungen benachbarter Grundstücke (§§919 - 923 BGB) und ein in den §§ 917 - 918 BGB formuliertes Notwegerecht. Wichtig zu wissen ist, dass das Nachbarschaftsrecht nicht in das Miteinander von Nachbarn hineinregiert.

Die Regelungen des Nachbarschaftsrechts werden dispositiv genannt, sind also abdingbare Rechtsvorschriften. Es steht Nachbarn somit frei, ihr nachbarschaftliches Verhältnis hinsichtlich Rechten und Pflichten frei und einvernehmlich zu gestalten. In andern Worten: Die gesetzlichen Vorschriften des Nachbarrechtes kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich private Parteien nicht verständigen können.

Öffentliches Nachbarrecht

Vom beschriebenen privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden. Dessen gesetzliche Grundlage unterscheidet sich deutlich von denen des privaten Nachbarrechtes. Das öffentliche Nachbarrecht regelt im Prinzip das Verhältnis subjektiver Rechte des Einzelnen zu denen eines Grundstückseigentümers. Die Rechte des Einzelnen sind daher vorzugsweise im Bauordnungsrecht abgebildet.

So hat beispielsweise der Nachbar eines Grundstückes, auf dem gebaut wird, das Recht, Baupläne einzusehen. Ist eine Baugenehmigung oder eine Betriebsgenehmigung bereits erteilt, kann der Nachbar innerhalb von einem Monat Beschwerde dagegen erheben. Die Praxis zeigt, dass diese Beschwerden in der Regel aufschiebende Wirkung haben. Zusätzlich bleibt einem betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen und die Aufhebung der Bau- und oder Betriebsgenehmigung anzustreben. Öffentliches Nachbarrecht kann Eigentum beschränken und ist im BGB unter §§ 1018 ff. geregelt. Hier ist festgelegt, was ein Eigentümer mit oder auf seinem Grundstück darf.

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