Rechtsanwälte - Nebenklage / Opferrecht

Die Rechte des Opfers in Strafverfahren sind in den vergangenen Jahren immer stärker berücksichtigt worden. Heute stehen Opfer von sexuellem Missbrauch, von Gewaltverbrechen oder Menschen, die andere Straftaten erleiden mussten, nicht mehr allein. Im Strafprozess werden ihre persönlichen Interessen von der Nebenklage oder von einem sogenannten Opferanwalt vertreten.

Grundlagen

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft dazu da, die strafbare Handlung eines Angeklagten zweifelsfrei nachzuweisen. Im Interesse des staatlichen Machtanspruchs vertritt die Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung (StPO) den staatlichen Strafanspruch. Den persönlichen Interessen des Opfers von krimineller Gewalt sind damit aber nicht unbedingt genüge getan. Die StPO kennt deshalb das Institut der Nebenklage. Während die Staatsanwaltschaft die öffentlichen Interessen vertritt, steht die Nebenklage für die Interessen des Geschädigten ein. In §§ 395 ff. StPO ist geregelt, bei welchen Delikten ein Nebenkläger zugelassen werden kann.

Nebenklage

Ein Nebenkläger muss nicht alleine im Strafverfahren aktiv werden – ihm kann ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden. Dem obliegt es als Nebenklagevertreter, die Interessen des durch die Straftat Geschädigten zu vertreten. Der Geschädigte hat dabei auch die Möglichkeit, im Rahmen des Strafprozesses Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Der Vertreter der Nebenklage kann sich dafür des sogenannten Adhäsionsverfahrens bedienen. Mit dem Adhäsionsverfahren (lat. anheften) werden strafrechtliche und zivilrechtliche Entscheidung verknüpft. Unabhängig von einem eigenständigen zivilrechtlichen Prozess kann der Verletzte so schon im Strafverfahren Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zugesprochen bekommen. Voraussetzung ist jedoch, dass das zivilrechtliche Verfahren noch nicht angestrengt worden ist. Die Nebenklage nimmt am gesamten Strafprozess gleichberechtigt neben der Staatsanwaltschaft teil. Als Anwalt des Opfers kann der Nebenkläger eigene Anträge stellen und schließlich selbst im Plädoyer für das Strafmaß eintreten.

Die Rechte des Opfers

Durch das Institut der Nebenklage steht der Geschädigte einer strafbaren Handlung im Strafprozess nicht hinter den öffentlichen Interessen zurück, sondern kann von eigenen Rechten Gebrauch machen. Ist der Geschädigte nicht auch Nebenkläger, dann wird er im Strafprozess wie jeder andere Zeuge behandelt. Als Nebenkläger stehen ihm jedoch auch folgende Rechte zu: Akteneinsichtsrecht, der Verletze darf bei richterlichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung anwesend sein, darf Beweisanträge stellen, hat Frage-, Beanstandungs- und Erklärungsrecht. Auch hat er das Recht, Richter oder Sachverständige wegen Befangenheit abzulehnen. Das Opfer hat das Recht zu plädieren und kann den Antrag auf Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung des Opfers stellen. Unter bestimmten Umständen kann das Opfer sogar den Ausschluss der Öffentlichkeit des ansonsten öffentlichen Strafprozesses beantragen. Und das Opfer ist befugt, Rechtsmittel einzulegen.

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