Rechtsanwälte - Recht des öffentlichen Dienstes

Für Beamte gelten andere Regeln als für Angestellte und Arbeiter. Das Recht des öffentlichen Dienstes – auch „Beamtenrecht“ genannt – bestimmt das Arbeitsverhältnis und die Laufbahn von Beamten. Darüber hinaus definiert es die Begründung und Beendigung einer Laufbahn sowie die Rechte und Pflichten von Beamten im öffentlichen Dienst. Außerdem sind in diesem Rechtsgebiet der gesetzliche Rahmen für die Beurteilung, Besoldung und Versorgung von Beamten festgelegt. Der Begriff „Öffentlicher Dienst“ umfasst die Gesamtheit der Beschäftigten öffentlicher Stellen. Dazu gehören Beamte, Richter und Soldaten, die in einem besonderen, unmittelbar durch Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen, sowie die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, für die grundsätzlich das normale Arbeitsrecht gilt. Von besonderer Bedeutung sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die von den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften ausgehandelt werden.

Umfangreiche gesetzliche Bestimmungen

Das Beamtenrecht gilt als Öffentliches Recht, weil es die Rechtsverhältnisse von Beamten als ausführende Mitarbeiter des Staates und seiner Einrichtungen regelt. Anders als das Arbeitsrecht, dessen Ausgestaltung grundsätzlich der Vertragsautonomie unterliegt und überwiegend frei von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gestaltet wird, ist das beamtenrechtliche Dienstverhältnis umfangreich durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Als Grundlagen des Beamtenrechts dienen Artikel 33 Grundgesetz (GG), das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtenVG) sowie zahlreiche landesrechtliche Gesetze, wie zum Beispiel das Landesbeamtengesetz.

Ernennung zum Beamten

Als Beamte können nur deutsche Staatsbürger oder Angehörige eines EU-Mitgliedsstaates beschäftigt werden. Diese müssen zudem gewährleisten, dass sie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten sowie über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen für das Amt verfügen. Grundstein für das Beamtenverhältnis ist die Ernennung zum Beamten. Sie ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt – Juristen sprechen von einem „Realakt“ – und setzt neben der Einwilligung des zu Ernennenden auch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde voraus. Ebenso ist die Ernennung für die Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses oder die Übertragung eines neuen Amtes erforderlich.

Klassifizierungen

Abhängig von der Laufzeit des Dienstverhältnisses lässt sich zwischen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit („Zeitbeamter“), auf Widerruf und auf Probe (Probezeit für Anwärter auf Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) unterscheiden. Je nach Vorbildung ist das Beamtentum in Laufbahnen unterteilt, denen auch die Zuordnung der Besoldungsgruppe folgt. Man unterscheidet zwischen dem einfachen Dienst, dem mittleren, dem gehobenen sowie dem höheren Dienst. Nach dem Einstieg kann der Beamte in seiner Laufbahn durch Beförderung in einen höheren Dienstgrad aufsteigen, sobald er die dafür nötige Qualifikation nachweisen kann. Das Beamtenrecht ermöglicht ebenso „Quereinsteigern“ mit besonderen Qualifikationen, in eine bestimmte Laufbahn einzusteigen. Die Änderung eines bestehenden Dienstverhältnisses ist durch Versetzung oder Abordnung möglich. Die Beendigung kann durch Tod, Entlassung (kraft Gesetzes, ohne Antrag und mit Antrag), Eintritt in den Ruhestand (zum Beispiel wegen Dienstunfähigkeit), durch Verlust der Beamtenrechte (etwa wegen einer Verurteilung aufgrund einer Straftat) sowie durch Entfernung aus dem Dienst (in Folge eines Disziplinarverfahrens) erfolgen.

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