Unter Insolvenz versteht man die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Der Umgang mit Insolvenzen ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie hat das Ziel, alle Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen. Daneben will sie jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt einerseits für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Andererseits gilt sie für natürliche Personen, die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 InsO).
Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei natürlichen Personen ist das die drohende oder die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Voraussetzung ist eine Situation, in der ein Schuldner weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).
Insolvente Personen können die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn sie vorher den aufrichtigen Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Grundlage eines Einigungsversuchs ist ein geordneter Plan. Bei den Gläubigern anzufragen, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind, reicht nicht aus. Erwartet wird ein Zahlungsplan, in dem feste Raten und genaue Zahlungstermine genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert darüber hinaus, dass der Schuldner die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt. Die Gläubiger müssen auf dieser Basis beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners entspricht. Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO).
Der Plan gilt bereits als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung aufgenommen wurden (§ 305 a InsO).
Vor allem wegen der Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise kommt dem Insolvenzrecht innerhalb des deutschen Zivilrechts eine bedeutende Rolle zu. Entsprechend muss es sich den geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen anpassen. Die Reform des Insolvenzrechts soll in drei Stufen umgesetzt werden. Die erste ist seit 2012 in Kraft und ermöglicht Unternehmen in Schieflage eine Sanierung der Firma.
Als zweite Stufe geht die Regierung das Verbraucherinsolvenzrecht an, bevor in einem dritten Schritt die Konzerninsolvenzen neu geregelt werden sollen. Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ soll insolventen Existenzgründern und Verbrauchern künftig schneller als bisher eine zweite Chance eingeräumt werden, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen.
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