Rechtsanwälte - Verbraucherrecht

Das Verbraucherrecht umfasst weite Bereiche des täglichen Lebens. Angefangen beim Recht vom Einkauf beim Händler – egal, ob online als Versandhandelskauf oder an Ort und Stelle – bis hin zum Vertragsrecht, zum Beispiel beim Reisevertragsrecht. Wer oder was genau ein Verbraucher ist, legt § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fest.

Als Verbraucher bezeichnet er „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“ Entsprechend definiert das Gesetz nach § 14 BGB den Unternehmer als „eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ Die Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, weil die Zuordnung jeweils unterschiedliche exklusive Rechte begründet.

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Falsche Werbung

Wirbt ein Hersteller zum Beispiel mit einem Drei-Liter-Auto, das tatsächlich aber viel durstiger ist und auf 100 Kilometer sieben Liter schluckt, muss sich der Verkäufer für die vollmundigen Werbeaussagen rechtfertigen. Und das bedeutet zunächst Nacherfüllung.

Schafft es der Verkäufer nicht, den Mangel zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder dem Händler das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises wieder vor die Tür setzen. Werbeprospekte sollten deshalb nach einem Kauf bis zum Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist aufbewahrt werden.

Mangel

Was ein Mangel ist, wird genau festgelegt. In § 434 Abs. 1 BGB heißt es jetzt: „Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“ Entscheidend ist also, welcher Verwendungszweck und welche Beschaffenheit über das Produkt im Vertrag vereinbart wurde.

Gewährleistung

Ansonsten ist darauf abzustellen, welche Erwartungen ein durchschnittlicher Käufer mit einem Produkt verbindet. Der Käufer eines fabrikneuen DVD-Players darf davon ausgehen, dass das Gerät voll funktionsfähig ist. Dagegen kann der Käufer eines 150.000 km gelaufenen Gebrauchtwagens nicht erwarten, dass der Motor noch weitere 100.000 km hält. Auch der Austausch von Verschleißteilen nach normaler Abnutzung ist in der Regel kein Fall der Gewährleistung. Denn technisch aufwändige Produkte sind nicht ohne Verschleißteile herstellbar und müssen daher regelmäßig gewartet werden – auch während der Gewährleistung.

Garantie

Andere Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Verkäufer für Verschleißteile eine Garantie nach § 443 BGB besitzt. Die Definition besagt: Eine Garantie ist ein vertraglich geregeltes Versprechen für die Funktionsfähigkeit eines Gutes innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nach festgelegten Bedingungen. Gehaftet wird für die vom Garantieumfang umfassten Teile. Die Haftung ist unabhängig davon, ob die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Kaufes – zum Beispiel unbemerkt – beeinträchtigt war oder erst später, innerhalb der Garantiezeit beeinträchtigt wurde.

Garantiefähig sind ebenso verschleißbedingte Mängel, die nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln keine Käuferansprüche begründen. Häufig sehen Garantien von Händlern und Herstellern lediglich vor, dass der Kunde die Beseitigung eines Mangels zwar verlangen, nicht aber vom Vertrag zurücktreten kann. Schlagen jedoch die Garantiereparaturen durch den Händler fehl, kann der Käufer aufgrund seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte dennoch vom Vertrag zurücktreten. Darauf muss der Verkäufer in den Garantiebedingungen hinweisen.

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