Rechtsanwälte - Werkvertragsrecht

Er begegnet uns im Handwerk, beim Hausbau, beim Sachverständigengutachten und überall dort, wo nicht das Erbringen einer Dienstleistung vereinbart wird, sondern am Ende ein (Werk-)Erfolg stehen soll: Der Werkvertrag.

Diese privatrechtliche Vertragsform verbindet den (Werk-)Unternehmer und den Besteller. Der Besteller beauftragt den Unternehmer zur Erbringung eines körperlichen oder unkörperlichen Werkes. Ein körperliches Werk ist beispielsweise die Lagerhalle, die der Unternehmer für den Besteller errichtet. Das Gutachten des Kfz-Gutachters ist ebenso ein unkörperliches Werk wie die Entwicklung einer speziellen Software. Geschuldet wird ein Werk ohne Werkmängel. Der Besteller verpflichtet sich seinerseits mit Vertragsschluss zur Zahlung des vereinbarten Werklohns.

Der Werk-Unternehmer wird immer als wirtschaftlich selbstständige Rechtspersönlichkeit tätig. Geregelt ist der Werkvertrag in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Werkverträge - Abgrenzung zum Dienstvertrag und zur Werklieferung

Der selbstständige Werk-Unternehmer erbringt seine Werkleistung regelmäßig mit eigenen Arbeitsmitteln und in eigener Verantwortung. Er ist daher vom Dienstverpflichteten abzugrenzen, der in einem Dienstverhältnis gegen Entgelt selbstständig oder unselbstständig seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Der bekannteste Dienstvertrag ist der klassische Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Werkverträge sind außerdem von den Werklieferungsverträgen zu unterscheiden. Bei der Werklieferung steht nicht mehr der Werkerfolg als solches im Vordergrund, sondern die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden Sache.

Typisches Beispiel für diese Vertragsform ist die Herstellung eines Maßanzuges. Der Schneider liefert den zu verarbeitenden Stoff und fertigt daraus nach den individuellen Vorgaben des Auftraggebers den Anzug. Die Abgrenzung zum Werkvertrag kann im Einzelfall schwierig sein. Dabei handelt es sich nicht um ein akademisches Problem. Das Werkvertragsrecht regelt die Vertragsdurchführung und Mängelgewährleistung auf eigene Art. Werklieferungsverträge hingegen richten sich nach § 651 BGB im Wesentlichen nach den Regelungen des Kaufrechts.

Es kann daher für den Auftraggeber im Falle von juristischen Auseinandersetzungen mit dem Auftragnehmer ganz entscheidende Unterschiede ausmachen, mit welcher Vertragsart er es zu tun hat. Werkmängel nach dem Werkvertragsrecht gewähren den Beteiligten ganz andere Rechte als die kaufrechtliche Mängelgewährleistung.

Ohne Abnahme kein Werklohn

Zentraler Begriff im Werkvertragsrecht ist die Abnahme nach § 640 BGB. Da der Unternehmer den konkreten Werkerfolg schuldet, ein Bemühen um den Erfolg somit nicht ausreicht, muss der Besteller in bestimmter Weise den Eintritt des Erfolges bestätigen. Nimmt er das Werk ab, so sieht er den Werkvertrag als erfüllt an.

Außerdem liegt darin die Erklärung, dass das Werk keine Werkmängel aufweist. Normalerweise muss der Besteller das Werk ausdrücklich abnehmen, es gibt aber auch stille und fiktive Abnahmen. Zahlt der Besteller beispielsweise den Werklohn, gibt er damit ebenfalls zu erkennen, dass der das Werk abnimmt. Die Abnahme ist kein Rechtsakt, welcher der Willkür des Bestellers unterliegt. Der Unternehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Abnahme, wenn er das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und kann diese unter Fristsetzung einfordern. Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, bestimmte Werkmängel können nicht mehr geltend gemacht werden und viele andere Regelungen kehren sich zu Lasten des Bestellers um.

Streit um Werkmängel und Co. - guter Rat ist gefragt

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