Der Begriff Wettbewerbsrecht hat zwei tragende Säulen: Das sogenannte Lauterkeitsrecht oder Recht gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Kartellrecht. Beide Rechtsbereiche sollen für ein faires, also lauteres Miteinander im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf sorgen, schützen mittelbar auch Kunden und Verbraucher. Außerdem wird der faire Wettbewerb an sich gewahrt, der als wichtiger Bestandteil der gesamten Wirtschaftsordnung verstanden wird.
In einer freien Wirtschaftsordnung kann nicht alles möglich sein, da sich andernfalls in der Regel der rücksichtsloseste Wettbewerber mit unfairen Mitteln durchsetzen würde. Das Lauterkeitsrecht ist in verschiedenen Gesetzen verankert. Die wichtigste Normierung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zum Beispiel "Werbesünden" wie unerwünschte Werbung sind hier angesiedelt. Flankiert wird es durch einzelne Regelungen unter anderem im Markengesetz, Urheberrechtsgesetz, Heilmittelwerbegesetz sowie der Preisangabenverordnung.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die tragende Normierung des Kartellrechts, in dem auch Teile des öffentlichen Vergaberechts ihren Niederschlag gefunden haben. Bereits an diesem ersten Überblick wird deutlich, dass das Wettbewerbsrecht einen komplexen, komplizierten und für den rechtlichen Laien oft unverständlichen Regelungsbereich abdeckt.
In der Öffentlichkeit wird das Wettbewerbsrecht anhand zweier spezifischer rechtlicher Instrumente wahrgenommen. Ein Unternehmen wird von einem anderen Unternehmen schriftlich abgemahnt und zur Abgabe einer sogenannten Unterlassungserklärung aufgefordert. Treffen kann dies andere Unternehmen. Gefährdet können auch Gelegenheitsverkäufer bei Online-Auktionen sein, die selbstgemachte Handarbeitssachen mit aufgestickten Hundepfoten-Motiven verkaufen und damit dem bekannten Markensignet einer Bekleidungsfirma zu nahekommen.
Auch wer mit Sonderangeboten im Vergleich zu einem angeblich regulären Preis geworben hat oder andere mit Spam überzieht, kann mit einer Abmahnung rechnen. Im ersten Fall geht es um eine Markenrechtsverletzung, im zweiten um irreführende Werbung, beziehungsweise unerwünschte Werbung. Verbunden mit der Abmahnung und Unterlassungserklärung ist die Rechnung eines mit der Sache befassten Rechtsanwaltsbüros.
Notorisch sind Abmahnwellen bekannter Abmahn-Kanzleien, die die Medien beschäftigen. Dies mag in der öffentlichen Wahrnehmung ein etwas fragwürdiges Licht auf diese rechtlichen Vorgänge werfen. Dennoch sind Abmahnung und Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legitime juristische Mittel, um unlautere Geschäftspraktiken zu rügen und zu unterbinden. Für den Abgemahnten stellt sich stets die Frage, ob der Abmahnende ihn zu Recht belangt und er die Unterlassungserklärung mit all ihren Folgen unterschreiben muss.
Abmahnung und Unterlassung kommen zum Einsatz, wenn Unternehmen sich werbender Auslobungen bedienen, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen. Irreführende Werbung ist ebenso wie unerwünschte Werbung untersagt. § 5 UWG spricht von irreführenden geschäftlichen Handlungen. Irreführende Werbung wird zum Beispiel angenommen, wenn ein Unternehmen sogenannte Lockvogelangebote macht, also Produkte zum Sonderpreis anpreist, die von vornherein in nicht ausreichender Menge vorhanden sind. Unerwünscht kann Email-Spam sein oder unaufgeforderte Faxwerbung.
Als rechtlicher Laie lässt sich im Abmahnfall kaum erkennen, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt. Zu unübersichtlich ist das Wettbewerbs- und Werberecht. Da Unterlassungserklärungen mit weiteren rechtlichen Folgen verbunden sind, sollten diese nicht leichtfertig unterzeichnet werden. Es sollte vorher seriöser Rechtsrat von Rechtsanwälten eingeholt werden, die auf Wettbewerbs- und Werberecht spezialisiert sind. Diese Experten finden Sie auf advogarant.de.
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