Rechtsanwälte - Zollrecht

Zölle gehören zu den ältesten staatlich erhobenen Abgaben. Seit es Staaten gibt, ist ihre Erhebung bekannt. Sie diente stets unterschiedlichen Zwecken. Während im Mittelalter Wege- oder Brückenzölle als Finanzzölle das Staatsäckel füllten, wurden sie mit zunehmendem Warenverkehr über Grenzen als Schutzzölle zur Protektion der heimischen Wirtschaft vor unerwünschter Konkurrenz aus anderen Staaten eingesetzt.

Das heute in Deutschland geltende Zollrecht beruht nicht mehr nur allein auf nationalen Rechtsnormen. Mit dem Zollkodex und der Durchfu?hrungsverordnung zum Zollkodex ist es der Europa?ischen Gemeinschaft gelungen, ein in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Zollrecht zu schaffen.

Zollkodex

Neben dem Außenwirtschaftsrecht ist das Zollrecht das zweite Rechtsgebiet für den Außenhandel. Im Gegensatz zum Erstgenannten beruht das Zollrecht in Deutschland weitgehend auf dem EU-Gemeinschaftsrecht. Das sogenannte EG-Zollrecht ist ein primäres Gemeinschaftsrecht. Es ist im EG-Vertrag unter dem Kapitel „Der freie Warenverkehr“ geregelt. Die Zollformalitäten werden nach dem Einheitspapier geregelt. Gegenüber Drittländern existiert ein für den europäischen Wirtschaftsraum einheitlicher gemeinsamer Außenzoll, der Zolltarif.

Im Hinblick auf das Zollrecht hat die Europäische Kommission einen Zollkodex (ZK) der Gemeinschaft verabschiedet. Dieser stellt zusammen mit den auf einzelstaatlicher Ebene erlassenen Durchführungsvorschriften das Zollrecht dar.

In Deutschland sind in diesem Zusammenhang die Abgabenordnung (AO), das Umsatzsteuergesetz (UstG), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) sowie die Zollverordnung (ZollV) maßgeblich. Der Geltungsbereich des Zollrechts umfasst grundsätzlich die Gesamtheit der nationalen Hoheitsgebiete, einschließlich ihrer Freihäfen.

Europäisches Zollrecht

In Deutschland gilt das europäische Zollrecht, das wiederum durch das internationale Völkerrecht geprägt ist. Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei völkerrechtliche Verträge, deren Grundlage internationale Abkommen und Übereinkommen sind und die unter dem Dach internationaler Organisationen ausgehandelt und abgeschlossen werden.

Neben dem Internationalen Völkerrecht stellt das Europäische Gemeinschaftsrecht eine weitere zentrale Rechtsgrundlage des Europäischen Zollrechts dar. Auf dieser Ebene spielt insbesondere der „Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)“ in der Fassung des „Vertrages von Amsterdam“ (EG) aus dem Jahre 1997 eine entscheidende Rolle. Er sieht in Artikel 2 vor, dass die Errichtung eines gemeinsamen Marktes zu den primären Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft gehört. Ein Gemeinsamer Markt soll dazu führen, dass alle Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel beseitigt und alle nationalen Märkte derart miteinander verschmolzen sind, dass seine Bedingungen denen eines Binnenmarktes möglichst nahe kommen.

Gemeinsamer Zolltarif

Des Weiteren definiert Artikel 14 Absatz 2 EG den Binnenmarkt als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren gewährleistet wird. Grundlage dieser Warenverkehrsfreiheit soll laut Vertrag eine Zollunion sein. Diese wurde mit Festlegung der Freizügigkeit für Waren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Abschaffung aller Ein- und Ausfuhrzölle sowie zollgleicher Abgaben zwischen den Mitgliedstaaten und der Schaffung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten verwirklicht.

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