KFZ-Schäden verbinden die meisten Menschen mit Ärger und Unannehmlichkeiten. Obwohl die obligatorische Haftpflichtversicherung und die freiwillige Kasko den finanziellen Schaden meist auffangen, sind viele Beteiligte im Straßenverkehr sehr unsicher, wenn es um die Einzelheiten der Schadenabwicklung, ihre Rechte und Pflichten geht. Das fängt beim richtigen Verhalten am Unfallort an. Oft enthalten Versicherungsverträge gerade im Kasko-Bereich sehr viel "Kleingedrucktes", das dem weniger aufmerksamer Versicherungsnehmer in seiner Bedeutung entgeht.Man hört von vielen Fällen, in denen Versicherungen nicht oder nur teilweise zahlen. Wenn andere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, kann die Schuldfrage streitig werden. Unter Umständen drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn es zum Beispiel zu einem Personenschaden gekommen ist. Besonderheiten gelten bei Schäden im Ausland. So erscheint der Ausgang eines KFZ-Schadensereignisses dem Laien mit sehr vielen Unwägbarkeiten belastet. Eine kompetente Beratung beim Fachanwalt kann hier schnell Abhilfe schaffen und das beruhigende Gefühl geben, das alles geregelt wird.
Hilfreich sind grundsätzlich im Vorfeld:
Jeder Fahrzeugführer sollte sich außerdem damit auseinandersetzen, wie man sich am Unfallort richtig verhält. Das schafft die Grundlage für die nachfolgende Schadenabwicklung. Immer wieder unterschätzt wird beispielsweise, wie schnell man sich einer sogenannten "Fahrerflucht", korrekt eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142; Strafgesetzbuch (StGB),schuldig machen kann. Dann droht neben einer Schadensregulierung auch noch die Strafverfolgung. Man ist auf der rechtlich sicheren Seite, wenn man bei dauernder Abwesenheit des Geschädigten selbst die Polizei über den Unfall und die eigene Unfallbeteiligung informiert. Der legendäre Zettel an der Windschutzscheibe oder aber der Hinweis auf einen Bagatellschaden reichen nach gesicherter Rechtsprechung nicht aus, um seinen Pflichten am Unfallort nachzukommen. Man hat die Identitätsfeststellung sowie die eigene Beteiligung am Unfallort sicherzustellen und dies schon bei Schäden um die 20 EURO.
Auch mit eigenen Schuldanerkenntnissen am Unfallort ist große Vorsicht geboten. Diese sollten nicht vor Rücksprache mit der eigenen Haftpflichtversicherung erfolgen. Letztere ist im Übrigen so schnell wie möglich über das Unfallgeschehen zu informieren.
Ob man zu einem Verkehrsunfall die Polizei hinzu ruft, kommt auf den Einzelfall an. Bei Personenschäden, hohen Sachschäden und unklarer Schuldfrage gehört die Polizei dazu. Verletzte Personen und ihre Versorgung haben am Unfallort Priorität. Erste Hilfe haben unter Umständen auch nicht direkt am Unfall Beteiligte zu leisten, wobei man schon Unfallbeteiligter sein kann, wenn nur die Möglichkeit einer Beteiligung besteht. So kann auch ein Fahrzeugführer, der ein waghalsiges Überholmanöver mit überholter Geschwindigkeit durchführt, Unfallbeteiligter sein, wenn die nachfolgenden Fahrzeuge durch das Manöver aufeinander fahren. Er selbst hat dabei kein anderes Fahrzeug tangiert.
Der Dokumentation am Unfallort kommt große Bedeutung zu, was im Zeitalter von Mobiltelefonen mit Fotofunktion einfacher geworden ist.
In Kaskofällen sind die eigenen Obliegenheiten gegenüber der Versicherung zu beachten. Regelmäßig innerhalb einer Woche ist ein Schaden anzuzeigen. Auch sind verschiedene Schadensereignisse mit besonderen Nachweispflichten verbunden. Beim Wildunfall muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden, bei Unwetterschäden ein zuständiges Wetteramt das Ereignis unterlegen. Auch hier ist eine solide Dokumentation immer von Vorteil.
Eine kompetente Rechtsberatung ist unter anderem in folgenden Fällen zu empfehlen:
Man ist sich unsicher, ob man den gegnerischen Schaden wegen Verlusts der günstigen SF-Klasse lieber selbst regulieren sollte.
Auch bei einem kleinerem Schaden kann der Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll sein, wenn Unklarheiten bestehen.
Schon eine Erstberatung schafft oft die nötige Klarheit.
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Damit aus einem Blechschaden kein Drama wird.
Bei einem Google-Artikel fehlte es im aktuellen Fall bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers. Die Auslastung kann daher nicht begehrt werden. Anders bezüglich der Vorschaubilder.
Eine einsatzabhängige Verlängerungsklausel ist nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert.
Beschlagnahmte private Tagebuchaufzeichnungen stellen keine "amtlichen Dokumente" des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB dar
Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 9. Mai 2023 über die Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem sogenannten Schuldscheindarlehen entschieden.
Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung.
Keine (weiteren) Vergütungsansprüche für eine Hochzeits-Fotografin, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten.
Die Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens ist unwirksam, mit der der Gebrauch des Internetzugangs auf Endgeräte beschränkt wird, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen.
Die Klausel in den AGBs einer Finanzierungsbank über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs erfasst Ansprüche auf Schadensersatz und ist unwirksam.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist.
Der Dienstherr ist verpflichtet, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken.
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