Fragen und Streitpunkte beim Unfallschaden.
Es gibt viele typische Unfälle, bei denen die 100-prozentige Haftung von vorneherein klar ist, beispielsweise Auffahrunfälle oder Vorfahrtverletzungen. Aber auch hier kann es Streit geben: Hat der Vorausfahrende grundlos stark gebremst, ist jemand zu schnell oder ohne Licht gefahren? Bei einem Auffahrunfall mit mehreren Beteiligten, einem so genannten Kettenunfall, kommt es häufig darauf an, ob aufgeschoben wurde oder durch Auffahren bereits des Vorausfahrenden der Bremsweg für den Hintermann verkürzt wurde. Streit gibt es fast immer bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer, und auch in vielen anderen Konstellationen wird nur der Jurist beurteilen können, welche Quote zu erzielen ist.
Einer der Hauptstreitpunkte bei der Abwicklung ist die Frage, ob ein Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Hier versuchen die Versicherungen auch häufig, dieses Problem zu ihren Gunsten zu beeinflussen, indem sie beispielsweise ein höheres Restwertgebot aus dem Internet vermitteln. Die Rechtsprechung ist noch nicht einheitlich und auch hier ist der Fachmann gefragt, damit man als Geschädigter nicht zu kurz kommt.
Ein besonderer Fall ist die so genannte 130-Prozent-Rechtsprechung. Diese billigt dem Geschädigten zu, bei einer eigentlich nicht lohnenden Reparatur diese doch durchzuführen, und zwar eben dann, wenn eine Überschreitung um maximal 30 Prozent vorliegt. Damit ist es aber noch nicht getan: der Bundesgerichtshof verlangt dann auch noch den Nachweis, dass das Fahrzeug nicht innerhalb des nächsten Halbjahres verkauft wurde. Erst dann muss auch die Differenz zur für den Geschädigten ungünstigeren Totalschadenabrechnung gezahlt werden.
Eine legale Möglichkeit, bei einem Unfall sogar etwas Geld übrig zu behalten besteht in einer Abrechnung auf Gutachtenbasis. Die Versicherungen haben in der Vergangenheit immer wieder versucht, dies verbieten zu lassen, dabei aber nur erreicht, dass dann die Mehrwertsteuer nur noch bei Vorlage der Rechnung zu erstatten ist. Der Hintergrund ist, dass der Sachverständige korrekterweise („Porsche-Urteil“) mit den Preisen einer Fachwerkstatt abrechnet, viele Geschädigte dann aber bei der Billigwerkstatt reparieren lassen oder sogar selbst reparieren.
Wenn der beschädigte Wagen wegen der Reparatur oder der notwendigen Neubeschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht zur Verfügung steht, handelt es sich um einen erstattungspflichtigen Schaden. Wer unbedingt das Auto benötigt, wird einen Mietwagen nehmen, allerdings eine Klasse schlechter als sein eigenes Fahrzeug. Wer darauf verzichten kann wird oft die Nutzungsentschädigung wählen, für die es die „Sanden-Danner-Tabelle“ gibt.
Schwierigkeiten kann es auch hier geben. Stand ein Zweitwagen zur Verfügung, hätte der Geschädigte wegen seiner Verletzung das Fahrzeug gar nicht nutzen können, war der Zeitraum für Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu lang und von wem war er zu vertreten?
Der Nutzungswillen muss stets durch einen Nachweis der Neubeschaffung oder der Reparatur belegt werden. Hier kann die Versicherung aber keine Vorlage der Reparaturrechnung verlangen – ein Foto oder eine Bestätigung des Gutachters reichen aus.
Von der Versicherung ist für die Laufereien zusätzlich eine Unkostenpauschale zu zahlen, die sich auf 15 bis 20 Euro beläuft. Des weiteren sind Entsorgungskosten oder die Kosten für die Neuanmeldung einschließlich der Schilder von ihr zu tragen. Streit gibt es häufig über Radio-Umbaukosten, Verbringungskosten zum Lackierer, Nachbesichtigungskosten, die Frage der Mehrwertsteuer für den Restwert und natürlich über die Höhe des Schmerzensgeldes.
Ein Verkehrsunfall beinhaltet eine Vielzahl von Problemen und Risiken. Scheuen Sie sich nicht, einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten, der über hinreichende Erfahrung und Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet verfügt. Wer ein Fahrzeug bewegt sollte eine Rechtsschutzversicherung für den Verkehrsbereich abschließen. Das spart im Ernstfall Zeit und Nerven.
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