Neue Vereinfachungsregelungen der Verwaltung bei doppelter Haushaltsführung

Allen, die neben ihrer Hauptwohnung am Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort haben, winkt eine erhebliche Steuerersparnis. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung jetzt Vereinfachungsregelungen veröffentlicht, die die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung erleichtern. Das betrifft die Anforderungen an Haupt- und Zweitwohnungen ebenso wie den Nachweis der beruflichen Veranlassung. Eine großzügige Bagatellregelung gibt es auch, was die Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung angeht.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort einen eigenen Haushalt unterhält und er zusätzlich zu dieser Hauptwohnung, wo sich der Lebensmittelpunkt befinden muss, eine Zweitwohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte hat, dem so genannten Beschäftigungsort. Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.

Tipp: Bei Ledigen ist zu beachten, dass ein eigener Hausstand eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung voraussetzt. Die finanzielle Beteiligung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden.

Anforderungen an eine Hauptwohnung

Die Hauptwohnung muss sich außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befinden. Trotz zweier Wohnungen liegt daher keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, wenn nicht nur die Zweitwohnung, sondern auch die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige die erste Tätigkeitsstätte von seiner Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2017 kann in der Regel eine Fahrtzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke als zumutbar angesehen werden. Ist der Arbeitsort innerhalb einer Stunde von der Hauptwohnung aus erreichbar, ist ein Werbungskostenabzug für die Zweitwohnung also nicht möglich.

Hierzu gibt es eine neue Vereinfachungsregelung: Beträgt die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mehr als 50 Kilometer, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat seine Hauptwohnung in B und in C seine erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von B nach C beträgt 100 Kilometer und die Fahrtzeit mit dem ICE 50 Minuten. Auf Grund der Entfernung von mehr als 50 Kilometern zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte liegt nach der Vereinfachungsregelung die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Eine Prüfung der Fahrtzeit zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich.

Tipp: Bei weniger als 50 Kilometern, besteht die Möglichkeit, dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Fahrtzeit für die einfache Strecke zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mehr als eine Stunde beträgt. Das dürfte allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen. Etwa, wenn die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Land sehr schlecht sind.

Anforderungen an eine Zweitwohnung

Die Zweitwohnung muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen sein. Dabei genügt es, wenn sie sich in der Nähe befindet.

Auch hierzu gibt es eine neue Vereinfachungsregelung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitstätte belegen ist, wenn die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Hier ist die kürzeste Entfernung maßgebend.

Fortführung des Beispiels: Der Arbeitnehmer nimmt sich in Z eine Zweitwohnung. Die Entfernung von dieser Zweitwohnung in Z zur ersten Tätigkeitsstätte in C beträgt 30 Kilometer. Da die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 Kilometer beträgt, ist nach der Vereinfachungsregelung davon auszugehen, dass sich die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindet.

Tipp: Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 Kilometer von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Beträgt die Fahrtzeit je Wegstrecke nicht mehr als eine Stunde, muss das Finanzamt die Zweitwohnung anerkennen.

Nachweis der beruflichen Veranlassung

Ein Abzug als Werbungskosten ist nur möglich, wenn das Beziehen der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Das ist nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums insbesondere dann zu bejahen, wenn die Fahrtstrecke oder die Fahrtzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt wird.

Schon bisher gab es eine Vereinfachungsregelung, was die Fahrtstrecke betrifft. Danach ist die kürzeste Straßenverbindung von der Hauptwohnung zum Arbeitsplatz zu vergleichen mit der Strecke von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz. Wird mehr als die Hälfte der Strecke eingespart, kann von einer beruflichen Veranlassung ausgegangen werden.

Neu ist nunmehr, dass eine berufliche Veranlassung auch dann unterstellt werden kann, wenn die Fahrtzeit zur ersten Tätigkeitsstätte halbiert wird.

Fortführung des Beispiels: Laut dem Sachverhalt beträgt die Entfernung von der Hauptwohnung in B zur ersten Tätigkeitsstätte in C 100 Kilometer, die Entfernung von der Zweitwohnung in Z zur ersten Tätigkeitsstätte in C hingegen nur 30 Kilometer. Das ist weniger als die Hälfte. Nach der Vereinfachungsregelung kann daher von einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden.

Tipp: Wird weder die Fahrtstrecke noch die Fahrtzeit wesentlich verkürzt, kann die berufliche Veranlassung theoretisch auch auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles dargelegt werden. Das dürfte in der Praxis aber nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen. Einen Versuch ist es aber natürlich dennoch wert.

Höhe der Unterkunftskosten

Die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die Nutzung einer Zweitwohnung im Inland werden nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt. Einzubeziehen sind: Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze sowie Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten).

Tipp: Die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Unterkunftskosten sind nicht zu prüfen. Auf die Zahl der Benutzer der Wohnung kommt es nicht an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst der Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat nicht die Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel. Diese können somit als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung zusätzlich berücksichtigt werden, soweit sie nicht überhöht sind.

Hierzu gibt es eine neue – großzügige – Bagatellregelung. Danach ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt, wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und die Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen.

Tipp: Die Aufwendungen für Arbeitsmittel, die in der Zweitwohnung genutzt werden, bleiben dabei außen vor. Sie können – genauso wie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung – zusätzlich als allgemeine Werbungskosten abgezogen werden.

Wird die Zweitwohnung möbliert angemietet und die Miete überschreitet den Höchstbetrag, ist die Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung im Schätzwege aufzuteilen, wenn der Mietvertrag keine Aufteilung enthält.

Tipp: Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.

Werden Nebenkosten erstattet, lässt es die Finanzverwaltung übrigens zu, dass diese Erstattungen erst im Zeitpunkt des Zuflusses die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung mindern. Es muss also keine rückwirkende Korrektur erfolgen.

Tipp: Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (zum Beispiel beiderseits berufstätige Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten oder Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, handelt es sich jeweils um eine doppelte Haushaltsführung. Das heißt: Jeder Arbeitnehmer kann jeweils den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen für sich beanspruchen.

Beispiel: Eheleute haben nachweislich im eigenen Einfamilienhaus in Münster ihren gemeinsamen Hausstand. Während der Woche arbeiten sie beide in Köln für den Westdeutschen Rundfunk (jeweils Ort der ersten Tätigkeitsstätte). Sie haben in Köln gemeinsam eine Zweitwohnung angemietet. Die monatliche Miete inklusive sämtlicher Nebenkosten beträgt 1.500 Euro. Diese werden auf Grund gemeinsamer Verpflichtung von beiden Ehegatten zu gleichen Anteilen gezahlt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft können bei jedem Ehegatten jeweils in Höhe von 750 Euro angesetzt werden.

Tipp: Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Grenze nicht. Die tatsächlichen Aufwendungen werden vom Finanzamt anerkannt, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter nicht überschreiten.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche