Auch zweckgebundene Spenden können steuermindernd als Sonderausgaben anzuerkennen sein

Der Bundesfinanzhof hat aktuell in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung klargestellt, dass auch Zuwendungen mit der Zweckbindung, ein bestimmtes Projekt in konkreter Art und Weise zu unterstützen, als Sonderausgaben abzugsfähig sein können. Die Unentgeltlichkeit ist zwar bei zweckgebundenen Spenden besonders sorgfältig zu prüfen. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie zum Beispiel ein höheres Ansehen) erhofft.

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger geleistet werden.

Im Streitfall war eine Steuerzahlerin ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr ein Schäferhund besonders ans Herz gewachsen. Es handelte es sich um ein sog. Problemtier, das unter dem Leben im Zwinger litt, aber nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne weiteres vermittelbar war. Die Frau hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen. Allerdings waren die Verantwortlichen des Tierschutzvereins weder bereit noch in der Lage, die für die Unterbringung eines einzelnen Hundes erforderlichen Mittel von 5.000 Euro aufzubringen. Deshalb erklärte sich die Steuerzahlerin bereit, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen. Sie begab sich somit mit einer Verantwortlichen des Tierschutzvereins zu der gewerblichen Tierpension. Die Verantwortliche des Tierschutzvereins unterschrieb den Tierpflegevertrag.

Der Tierschutzverein erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über 5.000 Euro. Die Steuerzahlerin machte diesen Betrag als Spende geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es werde nicht die Allgemeinheit gefördert, sondern nur ein bestimmter Hund.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es einem Spendenabzug nicht entgegensteht, dass die Klägerin bestimmt hatte, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des Schäferhundes zu verwenden.

Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist demnach –jedenfalls im Grundsatz – nicht spendenschädlich. Der begünstigte Empfänger muss nicht frei – ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können.

Der Grund für die Voraussetzung „Leistung an einen begünstigten Empfänger“ ist – so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung –, dass der Gesetzgeber nur bei diesen in besonderer Weise von einer tatsächlichen Verwendung der Spende zu den steuerbegünstigten Zwecken ausgeht. Diesen Auftrag kann der begünstigte Empfänger auch erfüllen, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt. Schließlich muss er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen.

Wichtig ist für den Bundesfinanzhof, dass bei dem Empfänger der Spende das sog. Letztentscheidungsrecht darüber verbleibt, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.

Ist die durch den Spender vorgesehene Zweckbindung so ausgestaltet, dass der begünstigte Empfänger damit seine steuerbegünstigten Zwecke nicht erfüllen könnte, muss er schon aus eigenem Interesse die Spende ablehnen. Denn nimmt er diese an und stellt vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung dahingehend aus, dass die Spende für seine steuerbegünstigten Zwecke verwendet worden sei, obwohl dies – entsprechend der Zweckbindung – nicht geschehen ist, haftet er für die entgangene Steuer. Zudem liefe der begünstigte Empfänger Gefahr, die Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer zu verlieren. Nimmt er hingegen die Spende an, ohne den durch den Spender vorgegebenen Zweck zu fördern, hätte dies zivilrechtliche Folgen im Verhältnis zum Spender.

Im Streitfall kann der Spendenabzug daher nicht mit der Begründung verwehrt werden, der Tierschutzverein habe kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrags gehabt. Er hätte ja die zweckgebundene Spende der Klägerin nicht annehmen müssen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Klägerin die Initiative zur Unterbringung des Hundes in der gewerblichen Tierpension ergriffen hatte oder nicht, sondern nur, dass der Tierschutzverein den ihm gehörenden Schäferhund nicht in der gewerblichen Tierpension unterbringen bzw. den Tierpflegevertrag nicht abschließen musste. Das Letztentscheidungsrecht lag damit bei dem Tierschutzverein.

Von großer praktischer Bedeutung ist es auch die Aussage des Bundesfinanzhofs, dass die Unentgeltlichkeit nicht per zu verneinen ist, wenn ein Spender seine Zuwendung mit einer Zweckbindung verknüpft.

Zwar mag es bei zweckgebundenen Spenden häufiger als bei nicht zweckgebundenen Spenden vorkommen, dass es an der Unentgeltlichkeit fehlt, jedoch muss sich dies – wie bei einer nicht zweckgebundenen Spende – aus weiteren Gründen ergeben. So zum Beispiel bei der Unterstützung bestimmter Personen, wenn damit im Grunde der Unterhalt gegenüber einem Familienangehörigen getragen oder eine gegebene Zusage an eine Person erfüllt werden soll.

Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird. Die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist – so der Bundesfinanzhof – nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, das heißt zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird. Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.

Die subjektiven Beweggründe für eine Spende können hingegen einen besonderen Vorteil nicht begründen und nicht in Frage stellen, dass die Spendenmotivation im Vordergrund steht. Es reicht daher für eine Entgeltlichkeit nicht, dass sich der Spender auch gewisse persönliche Vorteile erhofft, zum Beispiel ein „gutes Gefühl“, eine Mehrung des gesellschaftlichen Ansehens oder einen näheren persönlichen Kontakt zu den Verantwortlichen der geförderten Einrichtung. Es genügt ebenfalls nicht, wenn der Spender lediglich als Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe „Vorteile“ erhält, wie zum Beispiel die Gravur des Namens in den Altar, die Nennung in Fürbitten oder eine Einladung zum Weihefest.

Der Klägerin ging es nicht um die Versorgung eines ihr gehörenden Tieres, sondern um die des nicht in ihrem Eigentum stehenden Hundes. Mag ihr der Hund im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auch ans Herz gewachsen und es ihr besonders wichtig gewesen sein (zum Beispiel aus Mitleid), gerade ihm zu helfen, so kann darin nur ein emotionaler Beweggrund gesehen werden. Darüber hinaus gehende Gründe, weshalb die Unterbringung des Hundes in der Tierpension für die Steuerzahlerin vorteilhaft sein könnte, waren nicht ersichtlich.

Als unproblematisch sieht es der Bundesfinanzhof übrigens an, wenn das Geld direkt unmittelbar an die Tierpension übergeben würde. Damit würde eine Forderung der Pension gegen den Tierschutzverein aus dem Tierpflegevertrag beglichen. Es werde dann eine Zahlung für den Tierschutzverein erbracht und dessen Schuld erfüllt. Der Tierschutzverein hätte in dieser Variante Ausgaben erspart. Im Ergebnis wäre die Zahlung genauso zu behandeln wie die Übergabe an den Tierschutzverein selbst.

Im Streitfall war es übrigens so, dass der Tierschutzverein in der Zuwendungsbestätigung eine Sachzuwendung in Höhe von 5.000 Euro bescheinigt hatte. Es handelte sich allerdings um eine Geldzuwendung. Diese unzutreffende Angabe steht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Abzug der Spende jedoch nicht entgegen.

Zwar stellt die Zuwendungsbestätigung nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen.

Inhaltlich muss die Bestätigung Angaben enthalten, die für den Abzug wesentlich sind, insbesondere also die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status der spendenempfangenden Körperschaft und den Zeitpunkt der Zuwendung. Diesen Anforderungen genügt im Streitfall die von dem Tierschutzverein erteilte Zuwendungsbestätigung. Diese enthält alle Angaben, die für den Abzug einer Geldspende wesentlich sind.

Zweck der Unterscheidung zwischen Geld- und Sachzuwendungsbestätigungen ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden besonderen Anforderungen überprüft werden können. Bei einer Geldspende kommt es hierauf nicht an.

Ob die Unterbringung des Problemhundes in einer gewerblichen Tierpension der Förderung des Tierwohls dient, muss das Finanzgericht Köln übrigens im zweiten Rechtsgang noch aufklären und würdigen. Das Finanzamt hatte dies bestritten. Dem Hund gehe es doch gut. Er habe bereits eine Unterkunft im Tierheim und werde dort bestens versorgt.

Tipp: Es spricht steuerlich grundsätzlich nichts dagegen, wenn gemeinnützige Vereine mit einzelnen Projekten oder konkreten Schicksalen und Lebewesen werben. Auch individuelle Projektspenden und Einzelpatenschaften können steuerlich begünstigt sein.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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