Auslandsvertrieb

Als Vertriebswege im Ausland stehen im Vertriebsrecht im wesentlichen drei Mittel sowie deren Mischformen zur Verfügung.

Der Vertriebshändler (distributor/distributeur), der Handelsvertreter (agent/agent commercial; in Frankreich auch in der Form des voyageur-représentant-placier) sowie die Eröffnung eines eigenen Handelsbüros, das je nach Aufgabenbereich als Verbindungsbüro (representation office bureau de liaison) oder Zweigniederlassung (branch office/ succursale) geführt wird.

Die durch den tatsächlichen Aufgabenbereich vorgegebene Unterscheidung zwischen Verbindungsbüro und Zweigniederlassung führt zu unterschiedlichen Besteuerungsrechten im Heimatstaat und im Ausland. Diese Rechte sind in den so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bilateral geregelt.

Das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne wird grundsätzlich nur dem Sitzstaat des Unternehmens zugewiesen.

Wird der Gewinn hingegen durch eine sogenannte Betriebsstätte in einem anderen Staat erzielt, weist das englisch / deutsche DBA in Artikel 7 sowie das französisch / deutsche DBA in Artikel 4 diesem Staat das Besteuerungsrecht für den Betriebsstättengewinn zu. Eine etwaige Gewinnkorrektur bei verbundenen Unternehmen erfolgt nach Artikel 9.

Ein als Verbindungsbüro gedachtes Handelsbüro ist zumeist als eine solche Betriebsstätte per definitionem anzusehen, denn gemäß Artikel 5 Absatz 2 zählen steuerrechtlich neben dem Ort der Leitung auch Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen sowie Fabrikations- und Werkstätten als steuerrechtliche Betriebsstätte. Generalklauselartig ist als eine Betriebsstätte jede Geschäftseinrichtung anzusehen, die u.a. von gewisser Dauer ist und durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Je nach Umfang der Tätigkeit ist das Verbindungsbüro als Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle im steuerrechtlichen Sinne einzuordnen.

Zweigniederlassungen können als verkleinerte Abbildungen des Unternehmens bezeichnet werden; rechtliche Selbständigkeit brauchen sie nicht zu besitzen. Sie erfüllen die gleichen, nicht notwendigerweise alle gleichartigen Geschäfte wie die Hauptniederlassung.

Kriterien für eine Zweigstelle sind unter anderem ein eigener Leiter mit Handlungsbefugnis in nicht nur unwesentlichen Fällen, räumliche Selbständigkeit, eigenes Geschäftslokal (äußere Einrichtung ähnlich der Hauptniederlassung), eigene Organisation und eigene Buchhaltung. Nicht alle Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt werden. Geschäftsstellen unterscheiden sich nur dadurch, daß lediglich einzelne Teilbereiche ausgeführt werden (etwa Kontroll- und Koordinierungsaufgaben, Verkauf); ausreichend ist, daß eine unternehmensbezogene Tätigkeit ausgeübt wird.

Lediglich reine Geschäftseinrichtungen für die Informationsbeschaffung als reine Hilfstätigkeit werden ausgenommen. Der Ausnahmetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die vorbereitende und unterstützende Hilfstätigkeit ausschließlich ausgeführt wird.

Da somit bereits eine Vertragsanbahnung zur Betriebsstätte führt, ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Ausnahmeregelung für ein Unternehmen zutrifft.

Die Qualifikation des Verbindungsbüros als Betriebsstätte hat zur Folge, daß die Betriebsstätte zur Gewinnabgrenzung zwischen ihr und dem Stammhaus wie ein fremder Dritter zu behandeln ist, also wie ein in jeder Hinsicht selbständiges Unternehmen am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines gleichen oder ähnlichen Erfolgs (dealing-at-arm’s-length-Prinzip).

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    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

    Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.

    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

    Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.

    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.

    Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.

    Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.

    Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.

     

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Über den Autor

Christian Lentföhr

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