Maximale Förderung von Forschung und Entwicklung – Zulagen nutzen!

Zusätzlich zur bestehenden direkten Projektförderung ist in Deutschland ab dem 1. Januar 2020 mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ (Forschungszulagengesetz – FZulG) erstmals eine steuerliche Forschungsförderung eingeführt worden. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) ist die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 entstehen, von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro verdoppelt worden.

Nach dem 31. Dezember 2019 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) sind begünstigt, wenn sie einer der drei Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können. Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren insbesondere durch die Einbeziehung der Auftragsforschung. Auch Unternehmen in Verlustphasen kommt die Förderung zugute.

Tipp: Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten FuE-Vorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgelts, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen.

Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen beziehungsweise Konzern und pro Wirtschaftsjahr auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro (beziehungsweise 4 Mio. Euro vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026) begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage von 500.000 Euro (beziehungsweise 1 Mio. Euro vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026) pro Wirtschaftsjahr.

Zulage für Forschung für jedes Wirtschaftsjahr beantragen

Tipp: Wird ein begünstigtes FuE-Vorhaben über mehrere Jahre durchgeführt, kann die Forschungszulage für jedes Wirtschaftsjahr beantragt werden, in dem Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall kann also ein begünstigtes FuE-Vorhaben auch mit mehr als 500.000 Euro (beziehungsweise 1 Mio. Euro vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026) gefördert werden.

Die Forschungszulage wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt gewährt. Dem Antrag muss eine Bescheinigung beigefügt werden, in der die Begünstigungsfähigkeit der FuE-Vorhaben durch eine externe Stelle bescheinigt wird.

Tipp: Die Forschungszulage wird nicht direkt ausgezahlt, sondern auf die nächste Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag als Steuererstattung ausgezahlt. Somit werden auch Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist zum Beispiel aktuell für Unternehmen in der Corona-Krise und generell für Start-ups in der Wachstumsphase wichtig.

Auch kleine Unternehmen sind anspruchsberechtigt

Die Forschungszulage steht allen nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtigen Unternehmen offen, die Gewinneinkünfte erzielen. Das gilt sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige. Bei Mitunternehmerschaften ist nicht der Mitunternehmer, sondern die Mitunternehmerschaft (zum Beispiel eine Personengesellschaft) anspruchsberechtigt.

Tipp: Die Größe des Unternehmens und die Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit spielen keine Rolle. Sowohl kleine als auch große Unternehmen haben Zugang zur steuerlichen Forschungsförderung.

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben)

Für die Prüfung der Vorhaben werden Maßstäbe angesetzt, die sich wesentlich an den gängigen Kriterien bei der außersteuerlichen Projektförderung orientieren. Grundsätzlich lassen sich die begünstigten Tätigkeiten durch fünf Kriterien bestimmen. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss:

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig sein),
  • auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch sein),
  • in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss sein),
  • einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch sein),
  • zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar sein).

Arbeiten, die über die Forschung und Entwicklung hinausgehen, zum Beispiel weil sie der Markteinführung dienen, sind nicht begünstigt.

Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie – unabhängig vom Umfang – bereits im Rahmen anderer Subventionen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Das ist insbesondere bei Personalaufwendungen zu beachten.

Tipp: Kommen auch Zuschüsse in Betracht, ist eine genaue Prüfung vor Beginn des Vorhabens ratsam, ob diese nicht vorteilhafter sind, weil sie die Forschungszulage übersteigen.

Prüfung der Vorhaben durch eine externe Bescheinigungsstelle

Für die Prüfung, ob es sich um ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt, ist durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingerichtet worden, die sich derzeit noch im Aufbau befindet. Bald sollen die Bescheinigungen beantragt werden können. Eine individuelle Beratung durch die BSFZ ist übrigens nicht vorgesehen.

Die Beurteilung der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfolgt durch das BSFZ nur dem Grunde nach. Die Beurteilung, ob die mit den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verbundenen Aufwendungen der Höhe nach erforderlich und auch angefallen sind, erfolgt im zweiten Schritt im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Forschungszulage durch das zuständige Finanzamt.

Tipp: Die Feststellung der Begünstigungsfähigkeit der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch die BSFZ entfaltet Bindungswirkung für die Finanzämter. Es handelt sich um einen Grundlagenbescheid.

Berücksichtigung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns für eigene Arbeitnehmer

Bei selbst forschenden Unternehmen sind die im Lohnkonto ausgewiesenen lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitslöhne für eigene Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Der Arbeitslohn ist allerdings nur insoweit förderfähig, als der Arbeitnehmer tatsächlich in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben forschend tätig ist. Zur Ermittlung des förderfähigen Anteils sind Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und möglichst zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden belegen. Die Aufzeichnungen sind für jeden Arbeitnehmer gesondert zu führen und müssen die tatsächlich erbrachte Gesamtarbeitszeit (und nicht nur die vertragliche Arbeitszeit) sowie die zeitanteiligen Einsätze in den jeweiligen Arbeitsgebieten enthalten. Das Führen der Aufzeichnungen ist sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich.

Berücksichtigung des Eigenaufwands eines selbst forschenden Einzelunternehmers

Forschende Einzelunternehmer können für Eigenleistungen eine Pauschale von 40 Euro für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als förderfähige Aufwendungen ansetzen. Für die Gesellschafter einer Personengesellschaft gilt dies entsprechend.

Tipp: Die geleisteten Stunden für die forschende Tätigkeit müssen erfasst werden, um den Anteil der Arbeitszeit zu ermitteln, der tatsächlich auf das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfällt. Um einen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden, kann maximal die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers von 40 Stunden angesetzt werden.

Für Steuerexperten ist der folgende Hinweis wichtig: Die Forschungszulage für die förderfähige Eigenleistung wird nur insoweit gewährt, als der Höchstbetrag von 200.000 Euro in drei Steuerjahren unter Berücksichtigung aller De-minimis-Beihilfen nicht überschritten wird.

Pauschale Regelung bei Auftragsforschung

Wird ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Vergabe eines Forschungsauftrags von einem Auftragnehmer ausgeführt, kann der Auftraggeber die steuerliche Forschungsförderung hierfür in Anspruch nehmen. So sollen gezielt die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden, die mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Vergabe von Auftragsforschung angewiesen sind. Von dem Entgelt, welches der Auftraggeber für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aufwendet (Auftragswert), werden 60 Prozent als förderfähiger Aufwand berücksichtigt.

Tipp: Einzelnachweise über den Personalaufwand, der dem Auftragnehmer entsteht, sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage

Der Antrag auf Forschungszulage ist elektronisch auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular zusammen mit der Bescheinigung der BSFZ bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt einzureichen. Längstens kann der Antrag innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres gestellt werden, für das der Anspruch entstanden ist.

Tipp: Es ist nicht erforderlich, dass für das entsprechende Wirtschaftsjahr bereits eine Steuererklärung im Finanzamt vorliegt. Der Antrag kann beim Finanzamt jedoch erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Arbeiten durchgeführt wurden. Es empfiehlt sich bereits im Laufe des Wirtschaftsjahres bei der BSFZ die erforderliche Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu beantragen.

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    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

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    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

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    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

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