Selbstanzeige - Schweiz

Schlechte Zeiten für Steuersünder in der Schweiz. Vieles ändert sich - jetzt noch rechtzeitig mit einer Selbstanzeige vorbeugen.

Mussten deutsche Steuerflüchtlinge bisher im Regelfall nur wenig befürchten, so wird die Schweiz künftig nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Steuerhinterziehungen, Amtshilfe leisten - nicht zuletzt ein Ergebnis der Kraftmeierei unserer so vorbildlichen Politiker.

Die Schweiz wird hierzu ihre derzeit mit mehr als 70 Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ändern. Geändert wurden bereits die Abkommen mit Dänemark, Norwegen, Frankreich, Mexiko und mit den USA (Stand Juli 2009). Wann das DBA mit Deutschland geändert wird, ist also nur noch eine Frage der Zeit, denn bereits am 13. Juli kam es zwischen den Ministerien beider Länder zu ersten Gesprächen.

Der Weg ist das Ziel: von der Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit

Derzeit gibt es in Deutschland nur einen Weg in die Steuerehrlichkeit: die so genannte Selbstanzeige. Diese allerdings will gut vorbereitet sein, denn der Schutz der Selbstanzeige greift erst, wenn sie offiziell beim zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen) eingereicht ist. Geht vorher etwas schief, etwa beim Zusammenstellen der Unterlagen, so kommt jede Hilfe fast zu spät.

Zunächst aber müssen bei der eidgenössischen Bank Zins- und Erträgnisaufstellungen angefordert werden. Die Bank wird zwei bis drei Monate benötigen, um die Unterlagen anzufertigen. Die anschließende Auswertung der Unterlagen kann denselben Zeitraum in Anspruch nehmen. Ein professioneller Berater wird stets das Ziel verfolgen, die Unterlagen so aufzubereiten, dass anschließend die Finanzverwaltung die Einkünfte nur „abhaken“ muss.

Schwachstelle: Die Übermittlung der Unterlagen

Insbesondere bei der Übermittlung der Unterlagen nach Deutschland besteht ein hohes Gefahrenpotenzial. Die Unterlagen selbst über die Grenze zu fahren, ist der schlechteste Weg. Die Grenzkontrolleure des Zolls sind auf dieses Thema so sensibilisiert und geschult, dass das Entdeckungsrisiko zu groß ist.

Von einer Übermittlung per Post ist ebenfalls abzuraten. Es ist zwar offen, ob ein Schreiben überhaupt geöffnet werden darf, doch selbst wenn die Unterlagen rechtswidrig an das Finanzamt weitergeleitet werden, so erlangen sie nach derzeit gültiger Rechtsprechung dennoch Beweiskraft.

Etwas sicherer ist die Übermittlung per Fax, da hier die rechtlichen Hürden für eine Überwachung sehr hoch sind. Wie auf dem Postweg erlangte Unterlagen können diese Daten jedoch auch hier, auf später vielleicht durch Gerichtsbeschluss als illegal beurteiltem Weg, an die Finanzverwaltung gelangen und ausgewertet werden.

Oberste Regel bei der Übermittlung der Daten ist somit, dass der Anleger mit diesem Vorgang selber nichts zu tun hat. Das heißt, der Berater wird die Unterlagen bei der Bank in der Schweiz abholen und selber, selbstverständlich anonymisiert, über die Grenze bringen. In Einzelfällen kann sogar eine Auswertung der Daten in der Schweiz in Betracht kommen.

Wichtig ist die Auswahl des Beraters.

Viele werden dazu tendieren, den Berater Ihres Vertrauens in ihr „kleines Geheimnis“ einzuweihen. Dies ohne das Wissen, dass dann der Gang zur Selbstanzeige unausweichlich ist.

Der Berater kann das Mandat nur weiterführen, wenn eine Selbstanzeige tatsächlich vorgenommen wird. Kommt man nach Auswertung der Daten zur Erkenntnis, dass keine Selbstanzeige vorgenommen wird, ist der Berater dazu verpflichtet, das Mandat nieder zu legen.

Aus diesem Grund ist es sinnvoll, für die Ausarbeitung und Erstellung einer Selbstanzeige einen dritten Berater zu beauftragen. Dieser sollte in der Lage sein, den Datentransfer zu organisieren oder die Daten gegebenfalls in der Schweiz auszuwerten.

Abschluss der Selbstanzeige

Durch Abgabe der Selbstanzeige beim Wohnsitzfinanzamt werden die Daten an eine finanzamtsinterne Strafsachenstelle weitergeleitet. Hiervon wird der Steuerpflichtige schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dort werden die Unterlagen des Steuerpflichtigen ausgewertet, was derzeit mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Danach erhält der Steuerpflichtige Steuerbescheide, die daraus resultierenden Steuerschulden einschließlich Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent müssen dann termin- und fristgerecht beglichen werden. Am Ende erledigt sich das Steuerstrafverfahren unspektakulär durch ein einfaches Schreiben der Strafsachenstelle.

Ausblick

Um den Weg in die Steuerehrlichkeit mit Vermögen zu gehen, welches derzeit in der Schweiz ruht, sollte nicht mehr gewartet werden.

Die derzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fordert härtere Strafen für Steuersünder. So hieß es beispielsweise im Dezember vergangenen Jahres, dass, sollte ein Steuerpflichtiger die Finanzbehörden über erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lassen und dabei eine Wertgrenze des Hinterziehungsbetrags von 100.000 Euro überschritten werden, eine Schwelle überschritten wird. Nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen wird die Verhängung einer Geldstrafe noch als schuldangemessen gesehen. Ab diesem Betrag ist in Zukunft bei “geheimen” Vermögen in der Schweiz nach Entdeckung zumindest mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu rechnen.


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