Steuerberater - Kapitalanlagen

Wenn steuerrechtliche Sachverhalte in den letzten Jahren für Skandale und Skandälchen gut waren und Steuerfahnder medienwirksam freitags in der Früh  bei prominenten Zeitgenossen vorstellig wurden, dann meist im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalanlagen. Die Versuchung, dem deutschen Fiskus und der ungeliebten Steuer auf Kapitalerträge zu entgehen, war in gut informierten Kreisen immer recht groß und die Möglichkeiten dazu zeitweilig auch.

Besteuerung von Kapitalanlagen - Verstecken gilt nicht (mehr), Bangemachen auch nicht

Das Verschieben  in ausländische Steuerparadiese mit ausgeprägtem Bankgeheimnis ist allerdingsmühsamer geworden, nicht erst, seitdem deutsche Bundesbehörden mit treulosen Schweizer Bankangestellten Adressen-CDs gegen Barzahlung tauschen. Wenn von der Besteuerung von Kapitalanlagen die Rede ist, dann sprechen wir als erstes von ihr: Die Abgeltungssteuer ist eine besondere steuerliche Anwendungsform, und sie ist eine Quellensteuer.

Der Fiskus greift die Steuern an der Quelle ab, was wenig Spielräume eröffnet, ihr zu entgehen. Die Quellen sind in diesem Falle vor allem Geldinstitute, die staatlicherseits gleich mit in die Pflicht genommen werden. Sachliche Informationen zum Thema Abgeltungsteuer können helfen,  diesem immer wieder diskutierten Steuerrechts- Klassiker ein wenig den Stachel zu nehmen.

Besteuerung von Kapitalanlagen per Abgeltung

Wenn es um Kapitalanlagen geht, werden regelmäßig nicht die Anlagen als solche, sondern die Erträge daraus im Rahmen der Kapitalertragsteuer besteuert. Die Kapitalertragsteuer ist dabei nichts anderes als eine besondere Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Deren besondere Anwendungsform ist wiederum die Abgeltungsteuer im privaten Bereich, die seit 2009 den Regelfall für die Erhebung von Kapitalertragsteuer bildet.

Mit dem Begriff Abgeltung bezeichnet man steuerrechtssystematisch eine bestimmte rechtliche Wirkung, die über den reinen Abzug hinausgeht, in der praktischen Wirkung aber normalerweise dem Steuerabzug entspricht. Im unternehmerischen Bereich erzielt sie keine Abgeltungswirkung, gilt aber per Abzug als Steuervorauszahlung in der Steuererklärung. Der Fiskus nimmt die Geldinstitute in die Pflicht, die auf den Ertrag entfallende Steuer einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen. In der EU betrachtet man das Thema selten einträchtig, denn mit einem Meldeverfahren oder einer 35 % Quellensteuer sichern sich die EU-Staaten gegenseitig den Steueranspruch auf Kapitalerträge.

Mit Drittstaaten arbeitet man an ähnlichen Abkommen auf bilateraler Ebene. Nicht alle Kapitalerträge können der Quellensteuer unterfallen. Vereinbaren A und B etwa privat ein Darlehen, für das B dem A  Zinsen bezahlt, muss A diese Zinsen in seiner Einkommensteuer-Erklärung erfassen.

Höhe der Abgeltungsteuer und Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt an sich 25 %,  erhöht sich aber durch den Solidaritätszuschlag und auch bei entsprechender Mitgliedschaft durch die Kirchensteuer mit ihren Steuersätzen von 8 % oder 9 %.. Dies entspricht der Systematik von Abgeltungsteuer als Teil der Einkommensteuer. Es ergeben sich somit Sätze von 26,375%, 27,186 % und 27,995 %.

Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die Kapitalerträge ohne Abzug. In Ausnahmefällen finden Abzüge statt, es werden Veräußerungskosten bei Veräußerungsgewinnen  abgezogen. Bestimmte juristische Personen unterliegen nur 15 % Kapitalertragsteuer.

Freistellungsauftrag und Sparerfreibetrag

Das Geldinstitut zieht keine Steuer ein, wenn der Steuerpflichtigen den sogenannten Freistellungsauftrag vorliegt, der die Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages bescheinigt. Auch eine Nichtverlangungsbescheinigung hindert den Abzug an der Quelle.

Sonder- und Problemfälle bei der Besteuerung von Kapitalanlagen

 Das Prinzip der Quellensteuer macht die Besteuerung von Kapitalanlagen zu einem  einfachen rechtlichen System mit wenigen Ausnahmen. Probleme und  Beratungsbedarf können im Zusammenhang mit einer Auslandsberührung, der Gestaltung der Freibetragsregelung in der Familie oder auch bei Berechnung der Bemessungsgrundlage entstehen.

Gerade letzteres touchiert oft Fragen aus anderen Steuerrechtsbereichen und auch zivilrechtliche Konstruktionen. Gerade bei bestimmten Spekulationsgeschäften im Ausland unterliegen nicht immer alle Erträge der Steuer. Hier sind komplexe Rechts - und Sachfragen zu klären, die nur spezialisierte Berater wie Anwälte und Steuerberater beherrschen.

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