Nutzungsdauer einer Motoryacht

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motoryacht

Die Anwendung der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter („AfA-Tabelle AV", BMF, Schreiben vom 15. Dezember 2000 IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532), die auch für die Überschusseinkunftsarten gilt, mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Segelyachten (unter 4.4.3) auf die streitbefangene Motoryacht ist wegen der Vergleichbarkeit in Bezug auf den Aufbau und den Rumpf unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten. Sie bildet den vorliegenden Einzelfall vertretbar ab und führt nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Allein der Unterschied zwischen einer Segelyacht und einer Motoryacht (die Motorisierung), rechtfertigt keine geringere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Auch wenn die branchenspezifische AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt" vom 16. September 1992 (IV A 7-S 1551-103/92, IV A 7-S 1551-103/92, BStBl I 1992, 570) wegen der Branchenunterschiede zwischen der Vercharterung zu Freizeitzwecken auf Binnengewässern und der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt enthält zusätzlich mit der Beförderung von Personen und Gütern ein Dienstleistungselement) nicht unmittelbar anwendbar ist, gibt doch die dort angeführte Nutzungsdauer von Motorbooten (20 Jahre) zur Überzeugung des Senats hinreichenden Aufschluss darüber, dass eine Motorisierung von Yachten der Annahme einer 20-jährigen Nutzungsdauer nicht entgegensteht.

Der Nachweis einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, etwa durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme, ist grundsätzlich zulässig. Die Darlegung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer muss jedoch derart substantiiert sein, dass für das FG hieraus die Überzeugungsbildung hinsichtlich der behaupteten Nutzungsdauer möglich ist.

Eine Anwendung der Abschreibungstabelle der Kommunalverwaltung (Runderlass des Innenministeriums vom 24. April 2017 33.12-10306/2 -VORIS 20300-) mit der dort für Motorboote aufgeführten Nutzungsdauer von 9 Jahren (für Niedersachsen) kommt nicht in Betracht. Sie ist nicht vergleichbar mit einer amtlichen AfA-Tabelle des BMF für steuerliche Zwecke. Diese Abschreibungstabelle ist ergangen zu § 49 Abs. 2 Kommunalhaushalts- und -kassenordnung (KomHKVO) und gerade nicht zu § 7 Abs. 1 EStG. Sie dient erkennbar haushalterischen Zwecken und ist allein bestimmt für Wirtschaftsgüter im Einsatz der Kommunalverwaltung.

Vorläufig nicht rechtskräftig

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 19.05.2023 | Aktenzeichen:9 K 93/22


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