Erbfallkostenpauschbetrag

Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine Vermächtnisnehmerin

Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind.

Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt.

Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen R E 10.9 Abs. 5 ErbStR).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet: BFH-AZ: I R 31/23

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 28.06.2023 | Aktenzeichen: 3 K 169/21


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