Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4, § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 3
MwStSystRL Art. 65
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 4 K 62/19 wegen Umsatzsteuer 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Beschluss vom 29.11.2022 | Aktenzeichen: XI R 11/21
Vorinstanz:
FG Schleswig-Holstein | Urteil vom 10.03.2021 | Aktenzeichen:4 K 62/19
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