Ein Steuerberater berät Mandanten in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. In Deutschland sind Steuerberater Angehörige eines so genannten „freien Berufs“, unterliegt also nicht der Gewerbeordnung. Für Steuerberater gibt es besonders strenge berufsrechtliche Zugangsregelungen und die Berufsbezeichnung ist als solche gesetzlich geschützt.
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Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Mandates eine vorausschauende Beratung für eine optimale Steuergestaltung vorzunehmen. Fernerhin ist er zuständig für die Erstellung von Buchführung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Die Überprüfung ergangener Steuerbescheide und die Vertretung vor den Finanzämtern und Finanzgerichten gehört ebenfalls zum Berufsbild des Steuerberaters.
Nicht gestattet jedoch ist es dem Steuerberater, Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten sowie die Prüfung von Jahres-Konzernabschlüssen vorzunehmen. Diese Ausschlüsse ergeben sich vor dem Hintergrund, dass Rechtsberatung ausschließlich den Rechtsanwälten und die Prüfung von Jahres-und Konzernabschlüssen ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten ist.
Trotz dieser Einengungen hat der Steuerberater umfangreiche Aufgabenbereiche, in denen er tätig werden kann. Dies fängt bei der Existenzgründung an, geht über Vermögensverwaltung und-Planung bis hin zu Unterstützungen bei Bank Verhandlungen. Unternehmensbewertungen und Testamentseröffnung liegen gleichermaßen im Bereich der zulässigen steuerberatenden Tätigkeit.
Soweit es sich um steuerberatende Aufgaben handelt, richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach der Steuerberatervergütungsordnung.
Steuerberater kann werden, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kandidat zuvor eine Steuerberaterprüfung bestanden hat oder von einer solchen Prüfung befreit worden ist. Der Steuerberater muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungszusage nachweisen. Rechtsanwälte sind ebenfalls zur Steuerberatung zugelassen.
Barbara Niesen-Lübbers, Steuerberaterin
Baumannstr. 11
78120
Furtwangen
Wietasch + Partner Steuerberatungsgesellschaft
Kulmbacher Straße 47
95030
Hof
Rüdiger Czajor - Brigitte G. Baumgartner GbR
Sonnenwiechser Str. 30
83052
Bruckmühl
Stange & Seidel Partnerschaft mbB
Raingärtlestraße 35
78736
Epfendorf-Trichtingen
Haftung eines Geschäftsführers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
Zurechnung der Einkünfte bei einem Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil
Kein Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen eines Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.
Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette
Die Rückgängigmachung eines Vertrages aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage führt nur dann zu einem rückwirkenden Ereignis, wenn der Rechtsgrund für den Wegfall der Geschäftsgrundlage im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war.
Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts können steuerfrei sein.
Die Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar
Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.
Wird gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht.
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